Qualifizierungszeit in Sachsen startet am 1. Januar 2027

29.10.2026, 12:11 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Bildungsträger können ab 1. November Anerkennungen beantragen

Ab dem 1. Januar 2027 haben Beschäftigte in Sachsen erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Qualifizierungszeit. Vollzeitbeschäftigte erhalten dafür drei Arbeitstage im Kalenderjahr; bei geringerer Wochenarbeitszeit verringert sich der Anspruch anteilig.
Die Freistellung ist nur für Weiterbildungen möglich, die dem Sächsischen Qualifizierungszeitgesetz entsprechen. Bildungsträger, die eine Anerkennung ihrer Veranstaltungen benötigen, können ab dem 1. November 2026 digital über das Antragsportal unter https://www.arbeit.sachsen.de/qualifizierungszeit.html beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA) einen Antrag stellen – spätestens zwölf Wochen vor Beginn der jeweiligen Weiterbildung. Die Anerkennung gilt für die beantragte Veranstaltung oder für mehrere Veranstaltungen gleicher Art. Eine rückwirkende Anerkennung ist nicht möglich.

Wirtschaftsminister Dirk Panter: »Mit der Qualifizierungszeit schaffen wir einen verlässlichen Rechtsanspruch für die berufliche Entwicklung und für Qualifizierungen im Ehrenamt, etwa bei Feuerwehr, Technischem Hilfswerk, Hilfsorganisationen oder im Sport. Kleine Betriebe entlasten wir mit einer pauschalen Erstattung. So wird lebenslanges Lernen in Sachsen praktikabel – für Beschäftigte, Unternehmen und Bildungsträger. Wir haben versprochen, alle Verwaltungsverfahren schlank und zu 100 Prozent digital zu gestalten und wir stehen zu unserem Wort, um den Aufwand sowohl für die Bildungsträger als auch die Arbeitgeber so gering wie möglich zu halten.«

Was Beschäftigte wissen müssen
Beschäftigte melden die geplante Weiterbildung ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich, spätestens zwölf Wochen vor Beginn, an. Bereits bei der Anmeldung brauchen sie den Nachweis des Veranstalters, dass die Veranstaltung anerkannt ist, sowie Angaben zu Inhalt und Zeitraum. Beschäftigte können ihren Anspruch für Weiterbildungen, die ab dem 1. Januar 2027 stattfinden, geltend machen. Ob und wann die Freistellung erfolgt, entscheidet allein der Arbeitgeber. Er kann sie nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen – etwa, wenn bereits ein Viertel der Belegschaft im laufenden Jahr Qualifizierungszeit nutzt.
Nach Abschluss der Weiterbildung legen die Beschäftigten dem Arbeitgeber innerhalb von zwölf Wochen einen Nachweis über die Teilnahme vor.
Die Teilnehmenden tragen die Kosten der Weiterbildung selbst. Vorhandene Fördermöglichkeiten, etwa durch die Bundesagentur für Arbeit, können hierfür in Anspruch genommen werden.

Unterstützung kleiner Betriebe
Um kleine Unternehmen zu entlasten, erhalten Betriebe mit 20 oder weniger Beschäftigten eine pauschale Erstattung in Höhe von 115 Euro pro freigestelltem Arbeitstag. Die Antragstellung erfolgt bei der Sächsischen Aufbaubank.

Hintergrund

Rahmenbedingungen

Anspruchsberechtigte Personen
Einen Rechtsanspruch haben Beschäftigte im Freistaat Sachsen, deren Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber länger als sechs Monate besteht. Dazu zählen:

• Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
• zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte (inkl. dual Studierende),
• arbeitnehmerähnliche Personen (z. B. Heimarbeit),
• Beamtinnen und Beamte,
• Richterinnen, Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
• Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen

Umfang und Übertragbarkeit
Der Anspruch beträgt drei Arbeitstage pro Kalenderjahr. Bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von weniger als fünf Tagen verringert sich der Anspruch anteilig. Wird die Freistellung aus betrieblichen Gründen versagt, soll der Anspruch einmalig auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden.

Zeitplan
• 1. November 2026: Die Rechtsverordnung zum Anerkennungsverfahren tritt in Kraft; Bildungsträger können Anträge stellen.
• Bis 1. Januar 2027: Erlass der Rechtsverordnung zum Erstattungsverfahren für kleine Betriebe.
• 1. Januar 2027: Das Sächsische Qualifizierungszeitgesetz (SächsQZG) tritt in Kraft.

Volksantrag und demokratischer Prozess
Das »Gesetz über den Anspruch auf Qualifizierungszeit im Freistaat Sachsen« (SächsQZG) hat der Sächsische Landtag am 4. Februar 2026 beschlossen. Ausgangspunkt war ein Volksantrag einer breiten zivilgesellschaftlichen Allianz. Mehr als 55.000 Menschen in Sachsen unterstützten ihn; die Unterschriften wurden von September 2023 bis Juni 2024 gesammelt und am 21. August 2024 dem Landtagspräsidenten übergeben. Die Verabschiedung des Gesetzes zeigt die Lebendigkeit der sächsischen Demokratie. Mit dem Gesetz erhält Sachsen ab 2027 einen gesetzlich geregelten Anspruch auf bezahlte Freistellung für Weiterbildung. Damit schließt sich der Freistaat den Bundesländern an, die eine solche Regelung bereits haben; Bayern ist bisher die Ausnahme. Das Gesetz sieht drei Säulen vor: berufliche Weiterbildung, politische Bildung sowie Qualifizierung für die Wahrnehmung eines Ehrenamts.

Anträge auf Anerkennung Weiterbildungsveranstaltungen und FAQs zum Thema
https://www.arbeit.sachsen.de/qualifizierungszeit.html


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz

Pressesprecher Jens Jungmann
Telefon: +49 351 564 80600
Telefax: +49 351 564 80680
E-Mail: presse@smwa.sachsen.de
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