Versammlung »Gedenken an das jüdische Leben in der Stadt Bautzen«: Eilantrag erfolgreich

06.11.2026, 14:44 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Mit Beschluss vom 6. November 2026 hat das Verwaltungsgericht Dresden einem Eilantrag des Veranstalters gegen eine behördliche Beschränkung einer Versammlung stattgeben. Die Versammlung kann wie geplant am 9. November 2026 auf dem Kornmarkt in Bautzen stattfinden.

Die Versammlungsbehörde – das Landratsamt Bautzen – hatte dem Veranstalter mit Bescheid vom 2. November 2026 mitgeteilt, er könne die Versammlung nicht am 9. November 2026 von 15:20 Uhr bis 19:00 Uhr auf dem Kornmarkt durchführen, da an jedem Montag dort die »Montagsmahnwache« stattfinde. Die Versammlungsbehörde hatte dem Veranstalter als Alternative zu Versammlungsort und -zeit angeboten, die Versammlung auf den Hauptmarkt oder auf den Platz vor dem Deutsch-Sorbischen Volkstheater zu verlegen oder die Versammlung auf dem Kornmarkt bis 17:30 Uhr zu beenden.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass dieser Bescheid nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist. Es hat deshalb dem Antrag des Veranstalters auf aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs stattgegeben.

Die tragenden Gründe des Verwaltungsgerichts sind folgende:

Zum Kern der Versammlungsfreiheit gehöre auch das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters, über Ort, Zeitpunkt und Art einer Versammlung entscheiden zu können. Komme es zu einer Interessenkollision, hier etwa wegen mehrerer geplanter Versammlungen, habe die Versammlungsbehörde zu ermöglichen, dass die Teilnehmer aller Versammlungen ihr Grundrecht wahrnehmen können.

Die hier vom Landratsamt Bautzen zu Lasten des Antragstellers der Gedenkversammlung getroffene Abwägungsentscheidung sei rechtswidrig.

Zwar könne bei konkurrierenden Versammlungen grundsätzlich demjenigen der Vorrang für einen Versammlungsort und eine Versammlungszeit eingeräumt werden, der seine Versammlung zuerst angezeigt habe (Prioritätsgrundsatz). Es müssten aber auch die Gründe berücksichtigt werden, die ein anderer Anmelder für die Wahl von Versammlungsort und -zeit geltend mache. Die Versammlungsbehörde habe zwar den Prioritätsgrundsatz erkannt, ihm aber im Ergebnis ein zu hohes Gewicht beigemessen.

Hier sei der inhaltliche, zeitliche und örtliche Kontext der Gedenkversammlung zum Kornmarkt in Bautzen nicht ausreichend beachtet worden. Denn nach dem Pogrom gegen die jüdische Bevölkerung am 9. November 1938 sei diese am 10. November 1938 auf dem Kornmarkt zusammengetrieben und über viele Stunden hinweg öffentlich gedemütigt worden. Daher sei der Antragsteller der Gedenkversammlung besonders darauf angewiesen, die Versammlung dort abzuhalten. Das gelte auch für die teilweise abendliche Versammlungszeit, weil das Pogrom gegen die jüdische Bevölkerung 1938 überwiegend in den Abendstunden des 9. November und in der Nacht zum 10. November stattgefunden habe. Demgegenüber könnten die Veranstalter der »Montagsmahnwachen« keinen gleich wichtigen zeitlichen oder örtlichen Bezug geltend machen. Sie könnten auch nicht darauf vertrauen, dass ihre als Dauermahnwache angezeigten und seit Februar 2021 durchgeführten Versammlungen stets der Vorrang einzuräumen wäre.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts steht dem Landkreis Bautzen das Rechtsmittel der Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht mit Sitz in Bautzen zu.

Aktenzeichen: 6 L 918/26


Kontakt

Verwaltungsgericht Dresden

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