"Kleiner Waffenschein" berechtigt auch an Silvester nicht zum Schießen
29.12.2003, 10:55 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Seit dem 1.April 2003 braucht jede Person, die eine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe in der Öffentlichkeit führen will, den so genannten „Kleinen Waffenschein“. Das Führen einer derartigen Waffe ohne entsprechende Erlaubnis stellt eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bewehrt ist. Zur nochmaligen Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass derjenige eine Waffe führt, der die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb des eigenen befriedeten Hausrechtsbereiches ausübt.
Im Hinblick auf bevorstehende Silvesterfeiern wird ferner darauf hingewiesen, dass der „Kleine Waffenschein“ nicht zum Führen dieser Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen berechtigt. Zuwiderhandlungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Ebenfalls berechtigt der „Kleine Waffenschein“ nicht zum Schießen außerhalb des befriedeten Besitztums. Hierbei handelt es sich gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 des Waffengesetzes um eine Ordnungswidrigkeit.
Innerhalb des befriedeten Besitztums ist das Schießen mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nur durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zu-stimmung zulässig, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird und sie das befriedete Besitztum nicht verlassen.
Das Sächsische Innenministerium appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger, während des Jahreswechsels die vorgenannten Hinweise zu berücksichtigen.