Regelungen zum Feiertagsfahrverbot für Lkw am Reformationstag sowie Buß- und Bettag

28.10.2003, 16:35 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Auch in diesem Jahr gelten am Reformationstag, Freitag, 31.10.2003 die Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 StVO, auf die sich die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie Berlin im Jahr 2001 verständigt haben. Für Fahrten von und nach Berlin dürfen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen auf Autobahnstrecken in den neuen Bundesländern entgegen den Bestimmungen von § 30 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) fahren: von und nach Berlin auf den Autobahnen A 2, A 9, A 10, A 19, A 24, A 111, A 113, A 114 , A 115 und A 11, A 12, A 13, A 15, A 113, A 114 in den Bundesländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern bei Fahrten von den Grenzübergangsstellen aus Polen, nicht jedoch bei Fahrten von Berlin nach Polen.

Die Autobahnen in den genannten Bundesländern, in denen das Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 und 4 StVO am Reformationstag gilt, dürfen nur in Ausnahmefällen verlassen werden. Bei einer unfall- oder baustellenbedingten Vollsperrung der Autobahn ist der ausgewiesenen Umleitung zu folgen bzw. die kürzeste Strecke zur nächsten Autobahnanschlussstelle zu nutzen.

Am Buß- und Bettag, Mittwoch, 19.11.2003, der nur in Sachsen gesetzlicher Feiertag ist, besteht im Freistaat Sachsen kein Fahrverbot gemäß § 30 Abs. 3 StVO. Beachtet werden muss aber das Beschäftigungsverbot von Arbeitnehmern an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen gemäß § 9 Arbeitszeitgesetz.


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