AUSNAHMEN ZUM FEIERTAGSFAHRVERBOT FÜR LKW AM REFORMATIONS- UND BUSS-UND BETTAG
28.10.1997, 12:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Am Reformationstag (31.10.) dürfen LKW mit einem Gewicht über 7,5 Tonnen und Anhänger von und nach Berlin auf den Autobahnen A 2, A 9, A 10, A 24 und A 115 fahren. Auf diese Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) haben sich die zuständigen Ministerien der Bundesländer Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen sowie die Senatsverwaltung von Berlin geeinigt.
Ein Verlassen der Autobahn ist in den Ländern, in denen das Feiertagsfahrverbot nach §30 Abs. 3 und 4 StVO am Reformationstag gilt, nicht zulässig. Ausnahme: eine unfall- oder baustellenbedingte Vollsperrung der Autobahn. In einem solchen Fall ist der ausgewiesenen Umleitung zu folgen bzw. die kürzeste Strecke zur nächsten Autobahnanschlußstelle zu nutzen.
Am Buß- und Bettag besteht in Sachsen kein LKW-Fahrverbot.