Nachbarschaftshelfer unterstützen Demenzkranke und ihre Angehörigen
26.03.2013, 13:50 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Das Sächsische Kabinett hat beschlossen, den Entwurf zur Änderung der Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten zur Anhörung freizugeben.
Mit den Nachbarschaftshelfern ist ein neuer Baustein der ‘Solidarmodelle‘ in sächsischen Pflege konfiguriert. Dazu gehören auch das PflegeNetz oder die Förderung der Alltagsbegleiter.
»Ziel der Änderung der Betreuungsangeboteverordnung ist, zukünftig den anwachsenden Versorgungsbedarf von demenzkranken Menschen in der eigenen Häuslichkeit noch besser abzusichern. Künftig sollen daher nicht nur professionelle, anerkannte Anbieter, sondern zusätzlich sogenannte ‚Nachbarschaftshelfer‘ für diese Aufgabe gewonnen werden. Ziel ist, die Betreuung von Demenzkranken zu intensivieren und die Pflege- und Sozialdienste zu entlasten«, erklärte Sozialministerin Christine Clauß.
Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III sowie Personen, die noch keine Pflegestufe haben aber in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind, können zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden mit 100 EUR als Grundbetrag oder 200 EUR als erhöhtem Betrag durch die Pflegekassen ersetzt.
Die neue Verordnung ermöglicht Pflegebedürftigen jetzt zu entscheiden, ob er diese zusätzlichen Leistungen wie bisher von professionellen Pflegediensten oder anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsanbietern abruft oder künftig Unterstützung durch Nachbarschaftshelfer erhalten möchte.
Nachbarschaftshelfer sollen volljährig sein, sollen nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der zu betreuenden Person leben und keine Pflegepersonen im Sinne von § 19 SGB XI sein. Das bedeutet, dass jemand, der bereits als Pflegeperson tätig ist und dafür z.B. über das Pflegegeld finanziert wird, nicht zusätzlich als Nachbarschaftshelfer tätig sein kann. Ebenso dürfen Nachbarschaftshelfer mit dem zu Betreuenden nicht im zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.
Sie müssen ihr Wissen und ihre Kenntnisse alle drei Jahre durch eine Teilnahme an Pflegekursen oder im Rahmen einer von den Pflegekassen anerkannten Tätigkeit aktualisieren. Hat der Nachbarschaftshelfer einen Pflegekurs absolviert, erhält er ein Zertifikat und damit die Anerkennung als Nachbarschaftshelfer.
Maximal zwei Personen dürfen betreut und höchstens 10 EUR pro Stunde abgerechnet werden. Diese Begrenzungen wurden eingeführt, um ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis sicherzustellen. Für einen Versicherungsschutz muss der Nach-barschaftshelfer selbst sorgen.
Darüber hinaus wurden die Rahmenbedingungen für den Aufbau von neuen Versorgungsstrukturen verbessert (§ 45c SGB XI).Diese Angebote werden zu 50 Prozent von den Pflegekassen, zu 35 Prozent vom Freistaat und zu 15 Prozent von den Kommunen finanziert. Ziel der Förderung ist die Entwicklung passgenauer niedrigschwelliger Angebote insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige. Diese können in Gruppen oder in der eigenen Häuslichkeit betreut werden. Da die Entwicklung der Projekte eine befristete Aufgabe ist, ist auch die zusätzliche Förderung befristet.
In der Regel für die Dauer von drei Jahren erhalten die Betreuungsgruppen daher für 32 (früher 44) bzw. von 16 (früher 22) Treffen pro Jahr 2000 EUR bzw.1000 EUR. Mit »Treffen« sind z.B. Gruppenangebote für dementiell erkrankte Menschen gemeint, bei denen diese betreut und beschäftig werden. Nach Ablauf der Förderung müssen diese Treffen und die erbrachte Betreuungsleistungen allein aus den 100 EUR bzw. 200 EUR finanziert werden, die den Pflegebedürftigen aus der Pflegeversicherung zustehen.
Da es Schwierigkeiten bereitete, genügend Helfer zu finden, sollen statt bisher fünf künftig nur noch drei Helfer im Jahresdurchschnitt beschäftigt werden.
Auch die Förderung der von ehrenamtlichen Strukturen und Selbsthilfeangeboten wird zu 50 Prozent von den Pflegekassen, zu 35 Prozent vom Freistaat und zu 15 Prozent von den Kommunen finanziert. Unabhängig von den Änderungen in der Verordnung kann diese Förderung nach § 45d SGB XI unbefristet erfolgen, wenn diese zur dauerhaften Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen eingesetzt werden. Eine dauerhafte Förderung dafür ist sinnvoll und nötig, da hier der zusätzliche Betrag von 100 EUR bzw. 200 EUR nicht eingesetzt werden kann.