Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2012
17.05.2013, 11:30 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
In wenigen Tagen endet die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2012. Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet sind, müssen sich daher beeilen und bis zum 31. Mai 2013 alle notwendigen Unterlagen beim Finanzamt einreichen. »Von der Erklärungspflicht sind regelmäßig Freiberufler, Gewerbetreibende und Vermieter betroffen.« informiert Thomas Popp, Präsident des Landesamtes für Steuern und Finanzen. »Doch auch wer ausschließlich Arbeitslohn bezogen hat, kann zur Abgabe verpflichtet sein«, so Popp weiter.
Arbeitnehmer sind insbesondere dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn:
- im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens Freibeträge gewährt worden sind,
- der Arbeitslohn eines Ehegatten nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist,
- steuerfreie Entgelt-/Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld) bezogen worden sind oder
- Lohnzahlungen mehrerer Arbeitgeber nebeneinander vorgelegen haben.
Weitere Informationen hierzu können den Anleitungen zur Einkommensteuererklärung 2012 entnommen werden, welche ebenso wie die Formulare unter https://www.formulare-bfinv.de abgerufen werden können.
Für alle, die aus verschiedenen Gründen den Abgabetermin am 31. Mai 2013 nicht einhalten können, noch ein Hinweis: Auf begründeten Antrag hin kann das Finanzamt die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2012 verlängern. Wenden Sie sich hierzu am besten direkt an Ihr Finanzamt.
Wird die Erklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellt, verlängert sich die Abgabefrist ohne Antrag auf den 31. Dezember 2013. Das Finanzamt kann die Erklärung jedoch vorher anfordern, wenn die Erklärung für das Vorjahr verspätet oder nicht abgegeben wurde.
Gibt der Steuerpflichtige seine Erklärung nicht oder nicht fristgerecht ab, kann das Finanzamt übrigens einen Verspätungszuschlag festsetzen, der bis zu zehn Prozent der festgesetzten Steuer betragen kann.
Davon nicht betroffen sind Steuerpflichtige, die freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben – beispielsweise weil sie sich aufgrund hoher Werbungskosten eine Steuererstattung erwarten. Dieser sogenannte Antrag auf Veranlagung kann für 2012 mit Abgabe der Einkommensteuererklärung noch bis zum 31. Dezember 2016 gestellt werden.