Sachsen setzt Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung rechtzeitig um

29.05.2013, 12:32 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

20 Unterbringungsplätze fristgerecht fertig gestellt

In der Justizvollzugsanstalt Bautzen sind 20 Unterbringungsplätze für Sicherungsverwahrte bezugsfertig. Für die Unterbringung der männlichen Sicherungsverwahrten wurde seit April 2012 in einem ersten Bauabschnitt eine Hälfte eines Hafthauses umgebaut. Unmittelbar anschließend wird in einem zweiten Bauabschnitt die andere Hälfe dieses Hauses für weitere 20 Unterkünfte umgebaut.

Die Einzelwohnräume verfügen über ca. 15 qm Wohnfläche zzgl. Sanitärkabine mit WC, Dusche und Waschbecken. Im Haus werden auch Therapie- und Freizeiträume eingerichtet. Unmittelbar am Haus ist ein Außenbereich mit Sportmöglichkeiten vorgesehen. Die Kosten der Gesamtbaumaßnahme werden sich auf ca. 7,4 Mio. Euro belaufen. Derzeit sind 20 Sicherungsverwahrte im sächsischen Vollzug untergebracht.

Justizminister Dr. Jürgen Martens: „Mit dem Umzug der Untergebrachten Ende der Woche setzen wir die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011 fristgerecht um. Neben einer sicheren Unterbringung wird der Vollzug der Sicherungsverwahrung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausgestaltet und trägt dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot (I) Rechnung.“

Der Sächsische Landtag hat am 16. Mai 2013 das Sächsische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (SächsSVVollzG) verabschiedet, welches ebenfalls fristgerecht zum 1. Juni 2013 in Kraft treten wird (vgl. Medieninformation 39/2013 vom 16. Mai 2013).

Martens: „Ich freue mich, dass es in Sachsen gelungen ist, sowohl die rechtliche Neugestaltung der Sicherungsverwahrung als auch die baulichen Herausforderungen fristgerecht zu bewältigen. Dafür möchte ich mich bei allen Beteiligten bedanken.“

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(I) Das Bundesverfassungsgericht verlangt in seiner Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung, dass sich die Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung deutlich von dem der Strafhaft zu unterscheiden hat (Abstandsgebot) und klar therapeutisch darauf auszurichten ist, die von den Untergebrachten ausgehende Gefahr zu minimieren und auf diese Weise die Dauer der Freiheitsentziehung auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren Die Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung soll durch das Ziel bestimmt werden, den Untergebrachten eine Entlassungsperspektive zu eröffnen.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium der Justiz

Pressesprecher Dr. Alexander Melzer
Telefon: +49 351 564 15011
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