Lebensmittel im Reisegepäck bei der Einreise aus Drittländern
12.07.2013, 09:06 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Das Mitbringen tierischer Erzeugnisse aus Drittländern stellt angesichts der weltweiten Verbreitung von Tierseuchen ein erhebliches Tiergesundheitsrisiko dar.
Tierische Produkte sowie die daraus hergestellten Produkte, die Privatpersonen bei der Einreise in die EU aus Drittländern zum persönlichen Gebrauch mitführen, unterliegen den gleichen veterinärrechtlichen Anforderungen, die auch für den Handel gelten. Die Produkte müssen aus einem für die Einfuhr zugelassenen Drittland stammen und von einer dem Erzeugnis entsprechenden Gesundheitsbescheinigung begleitet sein.
Bei der Einreise sind diese Waren beim Zoll anzumelden und einer Veterinärkontrolle zu unterziehen.
Das Mitbringen von Fleisch und Milch und daraus hergestellten Erzeugnissen ohne die entsprechenden Bescheinigungen ist grundsätzlich verboten.
Für andere Erzeugnisse, z.B. Häute und Felle, gelten Einfuhrbeschränkungen je nach Herkunftsland und Warenart. Hintergrund dieser Bestimmungen ist die Gefahr des Einschleppens von gefährlichen Tierseuchen wie Maul- und Klauenseuche, Schweinepest und die Geflügelpest über infizierte tierische Erzeugnisse.
Diese Vorschriften gelten nicht für die Einfuhr von Lebensmitteln zum persönlichen Verbrauch aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz.
Ausgenommen von diesem Einfuhrverbot sind Erzeugnisse von Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung, Spezialfutter, Fisch- und Fischereierzeugnisse in geringen Mengen und unter bestimmten Voraussetzungen. Sonderregelungen bezüglich der Menge gelten für die Färöer, Grönland und Island.
Für Erzeugnisse bestimmter geschützter Tierarten gelten teilweise zusätzliche Be-schränkungen.
Ohne Mengenbegrenzung können Brot, Kuchen, Kekse, Schokolade und Süßwaren, sofern diese nicht mit Fleischwaren vermischt oder gefüllt sind, für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, Fleischextrakte und Fleischkonzentrate, mit Fisch gefüllte Oliven, Pasta und Nudeln, die nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind, eingeführt werden.
Wie das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz in Dresden mitteilt, wird die Einhaltung dieser Vorschriften an allen Zollstellen der Flughäfen, Häfen und Straßenübergängen bei der Einreise kontrolliert. Nicht einfuhrfähige Erzeugnisse werden beschlagnahmt und kostenpflichtig für den Betroffenen der unschädlichen Beseitigung zugeführt.
Bitte beachten Sie auch die Aushänge und Hinweise ihrer Reiseveranstalter.