Mindestlohn-Tarifvertrag für das Bauhauptgewerbe verdrängt sächsische Unternehmen von westdeutschen Baustellen
16.09.2013, 15:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
SMWA unterstützt ablehnende Haltung des sächsischen Bauhauptgewerbes
Gegen die Stimmen der ostdeutschen baugewerblichen Arbeitgeber haben sich die Tarifparteien des Bauhauptgewerbes auf einen neuen Mindestlohn-Tarifvertrag geeinigt und hierfür einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung im Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingereicht. Der Mindestlohn-Tarifvertrag sieht für die Lohngruppe 2 (Facharbeiter) im Tarifgebiet West einen jährlich steigenden Mindestlohn bis zu 14,70 Euro im Jahr 2017 vor.
Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) unterstützt die ablehnende Position des Sächsischen Baugewerbeverbandes und fordert eine Respektierung der negativen Tariffreiheit:
„Die ostdeutschen Arbeitgeber sind hier gezielt überstimmt worden, um das westdeutsche Baugewerbe vor der ostdeutschen Konkurrenz abzuschotten. Das ist ein Missbrauch des Tarifvertragsrechtes, die nicht durch den Staat sanktioniert werden sollte“, betont Staatsminister Morlok. „Es ist kein öffentliches Interesse an einer Festsetzung eines Mindestlohnes von über 14 Euro erkennbar. Ein solcher Mindestlohn geht zu Lasten der sächsischen Unternehmen und der Arbeitsplätze in Sachsen.“
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Hintergrund:
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Bei auswärtiger Beschäftigung gilt der Lohn der Baustelle.
Die Tarifvertragsparteien streben an, dass der Tarifvertrag per Verordnung in der Sitzung des Bundeskabinetts am 18. September 2013 für verbindlich erklärt wird. Die Verordnung erfolgt auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Tarifvertrag nur dann für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung auch im öffentlichen Interesse geboten ist.