Anordnung zur Aufnahme von syrischen Familienangehörigen

29.11.2013, 14:40 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Ulbig: „Ich danke Helfern, die sich für syrische Flüchtlinge engagieren.“

Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat am 6. November 2013 eine Aufnahmeanordnung für Familienangehörige von syrischen Staatsangehörigen in Deutschland erlassen. Danach können syrische Staatsangehörige, die infolge des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen mussten und sich in Syrien oder einem Anrainerstaat Syriens aufhalten, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Voraussetzung ist, dass sie Verwandte (z. B. Ehegatten, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister) in Deutschland haben. Die Verwandten müssen entweder im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels sein und sich mindestens seit 1. Januar 2013 im Bundesgebiet aufhalten.

Innenminister Ulbig: „Die Anordnung bietet die Möglichkeit zu unkomplizierter Hilfe. Ich danke allen Menschen die sich hier engagieren.“

Die bereits in Deutschland lebenden Verwandten müssen für den syrischen Flüchtling eine Verpflichtungserklärung abgeben. Damit erklären sie sich zur Übernahme der Kosten der allgemeinen Lebenshaltung aber auch für die Versorgung im Krankheitsfall bereit.

Personen, die beispielsweise wegen Straftaten verurteilt wurden, sind von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Vor der Einreise ist ein Visumverfahren durchzuführen, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft wird.

Die Rechtsgrundlage für diese Anordnung ergibt sich aus § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die Anordnung ist mit dem Bundesministerium des Innern abgestimmt. Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu zwei Jahre erteilt und gegebenenfalls nach § 8 AufenthG verlängert. Sie berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium des Innern

Ansprechpartner Martin Strunden
Telefon: +49 351 564 30400
Telefax: +49 351 564 30409
E-Mail: presse@smi.sachsen.de
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