Beachtung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Sächsischen Denkmalschutz nun zwingend
21.05.2014, 08:16 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Mit dem Wiederaufbaubegleitgesetz zur Beseitigung der Folgen des Junihochwassers 2013 wurde mit Wirkung ab 1. Mai 2014 auch das Sächsische Denkmalschutzgesetz geändert.
§ 1 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes, welcher die Aufgaben von Denkmalschutz und Denkmalpflege definiert, wurde um einen Absatz 4 mit dem Wortlaut „Die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen sind zu berücksichtigen.“ ergänzt.
Der Beauftragte der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Stephan Pöhler, begrüßt diese Regelung außerordentlich: „Es ist ungeheuer wichtig, dass sich auch beim vorhandenen Gebäudebestand und nicht nur bei Neubauten etwas in Richtung Barrierefreiheit tut. Der Vorrang des Denkmalschutzes als Totschlagargument für barrierefreie Umbaulösungen hat nun jedenfalls ausgedient.“ Damit dürften auch die jahrelangen Diskussionen zur barrierefreien westseitigen Erschließung der Brühlschen Terrasse in Dresden mit einem Aufzug eine geordnete Lösung im Sinne der Betroffenen finden, so Pöhler weiter. Mit der Gesetzesänderung wird auch ein Anliegen der UN-Behindertenrechtskonvention umgesetzt.
Wie ein beispielhafter praxistauglicher Interessenausgleich auf diesem Gebiet aussehen kann, zeigt das Rathaus der Großen Kreisstadt Aue. Die Kommune wurde vor wenigen Tagen mit dem 1. Sächsischen Inklusionspreis in der Kategorie „Barrierefreiheit“ ausgezeichnet. Zielgruppe dieser Kategorie waren Behörden in Baudenkmälern.