Verbot von „Hells Angels“-Kennzeichen
27.06.2014, 14:49 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Ulbig: „Klarheit im Umgang mit den Hells Angels“
Sachsen setzt die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hinsichtlich des Verwendens verbotener Symbole des Motorradclubs „Hells Angels“ konsequent um. Vorausgegangen war die Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden.
Innenminister Markus Ulbig: „Das ist Klarheit bei der Bekämpfung der Rockerkriminalität. Sachsen duldet nur solche Motorradclubs, die sich an Recht und Gesetz halten.“
Der stilisierte Totenkopf („Deathhead“) und der Schriftzug „Hells Angels“ sind Erkennungszeichen des im Jahr 1983 verbotenen „Hells Angels Motorclub
e. V.“. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg ist nun auch die Verwendung dieser Symbole zusammen mit einem Hinweis auf einen nicht verbotenen Ortsverein strafbar. Das Urteil beruht auf der Grundlage, dass ein Ortszusatz keine geeignete Abgrenzung zu den Kennzeichen des verbotenen Vereins darstellt.
Die sächsische Polizei führte in den letzten Wochen Gefährderansprachen bei Mitgliedern der in Sachsen ansässigen Teile des „Hells Angels MC“ durch. Dabei wiesen sie auf die veränderte Rechtslage hin.
Werden künftig Personen beim Tragen beziehungsweise Verwenden des „Deathheads“ oder des „Hells Angels“-Schriftzug festgestellt, wird die Polizei strafrechtlich ermitteln und Sicherstellungen beziehungsweise Beschlagnahmungen durchführen. Dabei ist unerheblich, ob die Symbole auf Vereinskutten oder jeglichen anderen Gegenständen angebracht sind.