Jetzt Lohnsteuer-Freibeträge für das Jahr 2016 beantragen

01.10.2015, 16:30 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Ab Oktober 2015 können Lohnsteuerzahler für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2016 einen Freibetrag beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen. Durch den Freibetrag ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehalten muss.

Neu ist insbesondere, dass ein Freibetrag für die Dauer von zwei Kalenderjahren beantragt werden kann also nicht nur für das Jahr 2016, sondern für die Jahre 2016 und 2017. Dafür enthält der Antragsvordruck auf der ersten Seite ein neues Auswahlfeld.

Die Verfahrenserleichterung ist besonders für den Fall zweckmäßig, in dem die Aufwendungen, zum Beispiel erhöhte Werbungskosten bei Pendlern oder Mehraufwendungen für berufliche doppelte Haushaltsführung, in den beiden Folgejahren voraussichtlich in etwa gleich bleiben.

Für Alleinerziehende in Steuerklasse II mit mehreren Kindern ist der gestaffelte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von Vorteil. Auf Antrag wird für das zweite und jedes weitere Kind ein Freibetrag von jeweils 240 Euro gewährt.

Ausführliche Erläuterungen zum Antragsverfahren, insbesondere für welche Aufwendungen und unter welchen Voraussetzungen ein Freibetrag gebildet wird, enthält die jährliche Publikation „Lohnsteuer – Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler“. Der Ratgeber für das Jahr 2016 ist in Kürze wieder im Steuerportal www.steuern.sachsen.de eingestellt. Hier finden Sie auch die Antragsformulare zum Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren.

Allgemeine Fragen rund um das Thema Lohnsteuer-Freibeträge beantwortet auch das Info-Telefon der sächsischen Finanzämter.

Es ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0351 / 7999 7888 erreichbar (es gilt der Tarif für Anrufe in das deutsche Festnetz).


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Kontakt

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

Ansprechpartner Dirk Reelfs
Telefon: +49 351 564 40060
Telefax: +49 351 564 40069
E-Mail: presse@smf.sachsen.de

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