Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten verfassungsgemäß

20.12.2016, 16:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Durch Allgemeinverfügung vom 16. Dezember 2016 haben die obersten Finanzbehörden der Länder Einsprüche und Anträge gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2005 zurückgewiesen, soweit darin geltend gemacht wird, dass die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG gegen das Grundgesetz verstoßen.

Auch sächsische Steuerpflichtige hatten gegen Steuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005 in ihren Einsprüchen und Anträgen die nunmehr zurückgewiesene Rechtsauffassung vertreten.

Der Bundesfinanzhof hatte die Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten und damit die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Den diesbezüglichen Einsprüchen und Anträgen bleibt damit der Erfolg verwehrt.

Die Allgemeinverfügung beendet alle Einspruchs- und Antragsverfahren für Veranlagungszeiträume ab 2005, soweit die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten aufgeworfen wurde. Sie richtet sich an alle betroffenen Einspruchsführer und Antragsteller, ohne diese namentlich zu benennen. Ein gesonderter Bescheid vom Finanzamt ergeht nicht.

Die Allgemeinverfügung ist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de – Service – Publikationen – BMF-Schreiben) veröffentlicht. Sie gilt nicht für bereits laufende finanzgerichtliche Verfahren.


Kontakt

Landesamt für Steuern und Finanzen

Pressesprecherin Helene Oswald
Telefon: +49 351 827 10100
Telefax: +49 351 827 19999
E-Mail: presse@lsf.smf.sachsen.de

Themen

zurück zum Seitenanfang