Verbesserungen beim Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende
04.09.2017, 11:21 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Antragstellung bis Ende September möglich
Der Unterhaltsvorschuss ist eine wichtige Leistung für alleinerziehende Mütter, Väter und ihre minderjährigen Kinder. Kinder, die nur bei einem Elternteil leben und von dem anderen Elternteil keinen Unterhalt erhalten, haben oft Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Der Unterhaltsvorschuss wird nun bis zur Volljährigkeit gezahlt und die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird für alle Kinder aufgehoben. Und zwar rückwirkend zum 01. Juli 2017. Das entsprechende Gesetz wurde am 17. August 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II – Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt. Der Staat springt mit Unterhaltsvorschuss oder SGB II – Leistung im Bedarfsfall für alle minderjährigen Kinder ein, die nicht den gesetzlichen Mindestunterhalt erhalten.
Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass die Berechtigten bis einschließlich September Zeit haben, einen Antrag auf die erweiterten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab 01. Juli 2017 zu stellen. Ab Oktober greift wieder die gesetzliche Regelung wonach rückwirkend längstens für den letzten Monat vor der Antragstellung Unterhaltsvorschuss gewährt wird.
Staatsministerin Barbara Klepsch: „Alleinerziehende Mütter und Väter leisten sehr viel und brauchen deshalb unsere besondere Unterstützung. Sie sollten diese Leistung umgehend in den Unterhaltsvorschussstellen bei den Jugendämtern der Landkreise und kreisfreien Städte beantragen. Der Antrag muss spätestens im September 2017 gestellt werden, um Ansprüche rückwirkend für die Zeit ab 01. Juli 2017 geltend zu machen. Die Jugendämter werden etwas Zeit brauchen, um jeden einzelnen Fall zu bearbeiten. Hier bitte ich die betroffenen Mütter, Väter und ihre Kinder noch um etwas Geduld. Entscheidend ist, dass alle Alleinerziehenden die Leistung erhalten, die ihnen zusteht.“
Hinweis: Der andere Elternteil wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit. Ist er ganz oder teilweise leistungsfähig, fordert die auszahlende Stelle den Unterhaltsvorschuss von ihm zurück. Im Fall der Leistungsfähigkeit dürfte dies die Bereitschaft des barunterhaltspflichtigen Elternteils zur Leistung von Kindesunterhalt stärken.