Sächsisches Kabinett beschließt Ausführungsgesetz zur Umsetzung des Prostituiertenschutzes im Freistaat Sachsen
19.12.2017, 13:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Am 1. Juli 2017 ist das neue Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) bundesweit in Kraft getreten. Damit werden in Deutschland erstmals klare Regeln für geschaffen, um die in der Prostitution tätigen Frauen und Männer besser zu schützen. Ziel des Gesetzes ist es, das Selbstbestimmungsrecht von Menschen in der Prostitution zu stärken, gesetzliche Grundlagen zur Gewährleistung verträglicher Arbeitsbedingungen zu schaffen und die Rechtssicherheit für die legale Ausübung der Prostitution zu verbessern.
»Für Prostituierte sind eine persönliche Anmeldepflicht und eine gesundheitliche Beratung vorgesehen, die regelmäßig erneuert werden müssen. Die Prostituierten erhalten mit der Beratung umfassenden Zugang zu Informationen über ihre Rechte und Pflichten sowie über Unterstützungsangebote. Persönliche Aufklärung und Beratung schützen die Prostituierten: Denn nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch einfordern«, sagte Staatsministerin Klepsch.
Damit das Bundesrecht auch im Freistaat Sachsen rechtssicher umgesetzt werden kann, hat das Sächsische Kabinett heute das erforderliche Ausführungsgesetz - das Sächsische Prostituiertenschutzausführungsgesetz (SächsProstSchGAG) - beschlossen. Dieses sieht keine eigenständigen, inhaltlich vom Bundesrecht abweichenden Regelungen vor: Es beschränkt sich auf die Bestimmung der für die Umsetzung im Freistaat Sachsen zuständigen Stellen. Dies sind die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen Prostitution zulässigerweise ausgeübt werden darf.
Der Freistaat Sachsen folgt damit der vom Bundesgesetzgeber vorgezeichneten und bundesweit geübten Praxis, den Prostituiertenschutz in kommunaler Verantwortung zu legen. Die Kommunen werden in kommunaler Verantwortung für die Umsetzung in ihrem Gebiet zuständigen Behörden selbst bestimmen.