Kein Strafrabatt für Taten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss – erneute Bundesratsinitiative von Sachsen

07.06.2019, 11:46 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

In der heutigen Sitzung des Bundesrates in Berlin hat der Freistaat Sachsen einen Gesetzentwurf mit dem Ziel eingebracht, Straftaten unter Alkohol und Drogeneinfluss konsequenter zu ahnden. Sachsen setzt sich bereits seit über einem Jahr dafür ein, bei im Rausch begangenen Taten eine gerechtere Bestrafung zu ermöglichen. Der neue Entwurf verfolgt im Bereich des Vollrauschtatbestandes nach § 323a des Strafgesetzbuches jetzt einen anderen Ansatz. Der Paragraph soll um einen Qualifikationstatbestand ergänzt werden, der künftig bei besonders schweren Delikten statt bis zu fünf Jahren auch eine Verurteilung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren zulässt. Außerdem sollen Strafmilderungen wegen eines Rauschzustandes regelmäßig ausgeschlossen sein, wenn der Rausch selbst verschuldet war.

Justizminister Sebastian Gemkow: „Es darf keinen Strafrabatt für Taten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss geben. Immer noch werden jedes Jahr viele Straftaten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss begangen. Ich kämpfe weiter dafür, dass Täter im Rauschzustand in der Regel nicht mehr mit einer Strafmilderung rechnen können. Deswegen hat Sachsen heute einen erneuten Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht. Ich hoffe, dass der veränderte Entwurf jetzt auf eine breite Zustimmung stoßen wird. Eine tragfähige Lösung zu finden, sind wir den Opfern schuldig, die unter den oftmals schwerwiegenden Folgen dieser Rauschtaten erheblich leiden.“

Die derzeitige Rechtslage ist weiterhin insgesamt unbefriedigend und bedarf der Klarstellung und Korrektur. Zum Schutz der Opfer und als klare Botschaft an potentielle Täter sieht die Bundesratsinitiative vor, dass eine Strafmilderung wegen eingeschränkter Schuldfähigkeit in Fällen eines selbst verschuldeten Rausches regelmäßig ausscheidet. So soll verhindert werden, dass Straftäter nur deshalb geringer bestraft werden, weil sie sich zum Tatzeitpunkt in einen Rauschzustand versetzt haben.

Außerdem führt beim sogenannten Vollrausch nach § 323a des Strafgesetzbuchs die Strafrahmenobergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe derzeit dazu, dass selbst bei schwersten Verbrechen wie zum Beispiel Totschlag oder schwerer Körperverletzung der Strafrahmen eher Fällen der mittleren Kriminalität entspricht. Der Gesetzentwurf sieht daher für schwere Rauschtaten einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor. Dies wird in den gravierenden Fällen mit einer Strafverschärfung verbunden sein.

Schließlich ist eine Strafverschärfung bei der fahrlässigen Tötung in Fällen der Leichtfertigkeit vorgesehen.


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