Sachsen möchte die Herkunftsbezeichnung „Hergestellt in Glashütte“ besser schützen – Initiative für eine Glashütteverordnung im Bundesrat vorgestellt

28.06.2019, 12:35 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Sachsen hat heute im Bunderatsplenum eine Initiative für eine Verordnung vorgestellt, mit der die geografische Herkunftsbezeichnung „Hergestellt in Glashütte“ geschützt werden soll. In der Verordnung werden verbindlich die Herstellungsschritte festlegt, die in Glashütte erfolgen müssen, damit eine Uhr mit der Bezeichnung „Hergestellt in Glashütte“ beworben werden darf. So muss die Wertschöpfung einer Uhr zu 50 Prozent in Glashütte erfolgen.

Staatsminister Sebastian Gemkow: „Die Stadt Glashütte und die hier ansässigen Unternehmen haben in den letzten Jahren eine bemerkenswerte Erfolgsgeschichte geschrieben. Wir wollen diese Geschichte fortschreiben und zukünftig die Herkunftsbezeichnung ‚Hergestellt in Glashütte‘ für hochwertige Uhren sichern und zukunftsfest verankern. Unser Vorschlag stellt sicher, dass die Herstellungsprozesse für Uhren aus Glashütte in der Region gehalten werden.“

Für Uhren steht die Herkunftsangabe Glashütte seit dem 19. Jahrhundert in besonderer Weise für deutsche Handwerkskunst und Uhrmachertradition aus dem sächsischen Osterzgebirge. Die traditionellen Fertigungsmethoden dieser Uhren bilden die Grundlage für deren Qualität. In Zeiten einer fortschreitenden Globalisierung und eines damit einhergehenden Produktangebotes steigt auch das Interesse der Verbraucher an der Qualität von Waren. Ist diese Qualität mit einem bestimmten Namen verbunden, wirkt sich dies nicht nur positiv auf das Renommee der Region aus, sondern birgt auch ein großes Wirtschaftspotenzial. Durch eine missbräuchliche Verwendung dieses Namens bei Uhren besteht das Risiko, dass die Herkunftsangabe Glashütte Schaden nimmt.

Der Freistaat Sachsen möchte deshalb, dass die in Glashütte hergestellten, qualitativ hochwertigen Uhren besser geschützt werden. Deshalb soll der Bundesregierung durch den Bundesrat vorgeschlagen werden, von der Ermächtigung in Paragraf 137 Markengesetz Gebrauch zu machen und eine Verordnung zu erlassen.

Eine Uhr ist nach dem Vorschlag im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn in den wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung im Herkunftsgebiet erzielt wurde. Die Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks, die Reglage, die Montage des Ziffernblatts, das Setzen der Zeiger und das Einschalen des Uhrwerks müssen im Herkunftsgebiet erfolgt sein.


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