Staatsregierung beschließt Ausgangsbeschränkungen im Freistaat
22.03.2020, 18:08 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Verlassen des Hauses nur noch mit triftigen Gründen erlaubt
Die Staatsregierung trifft weitergehende Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus in Sachsen. Der gemeinsame Krisenstab von Innen- und Sozialministerium hat heute in Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden eine weitere Allgemeinverfügung beschlossen.
Aufgrund der dynamischen Entwicklung der Corona-Epidemie werden zur Umsetzung eines Kontaktverbotes Ausgangsbeschränkungen für die Bevölkerung in Kraft gesetzt. Dadurch soll der physische soziale Kontakt zwischen den Menschen auf ein absolutes Mindestmaß reduziert werden, um weitere Ansteckungen zu verhindern.
So ist das Verlassen der eigenen Wohnung oder des Hauses nur noch mit triftigen Gründen möglich. Dazu zählen unter anderem der Arbeitsweg sowie der Weg zur Kindernotbetreuung. Wege zum Einkaufen bleiben weiterhin erlaubt, zudem Abhol- und Lieferdienste, auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit. Weiter dürfen Bürgerinnen und Bürger das Haus für Arztbesuche und medizinische Behandlungen verlassen. Sport und Bewegung an der frischen Luft ist nur allein oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts in Gruppen von nicht mehr als fünf Personen erlaubt. Auch zur unabdingbaren Versorgung von Haustieren darf die Wohnung verlassen werden.
Bis auf wenige Ausnahmen wird dagegen der Besuch in Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gänzlich untersagt.
Wer bei Kontrollen durch die Ordnungsbehörden auf der Straße angetroffen wird, muss die Gründe benennen, warum er sich außer Haus aufhält. Dies kann durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen. Die Polizei und die Ordnungsbehörden kontrollieren mit Augenmaß aber konsequent.
Auch beim begründeten Verlassen des Hauses ist jeder angehalten, die physischen sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen einzuhalten.
Die Allgemeinverfügung tritt am 23. März 2020, 0 Uhr in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 5. April 2020, 24 Uhr.