Anspruch auf Notfallbetreuung in Kita und Grundschule erweitert

23.03.2020, 16:08 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Schulen und Kitas (auch Kindertagespflege) sind seit dem 18. März geschlossen. Für Kinder und Grundschüler, deren Eltern in systemrelevanten Berufen beschäftigt sind, wird eine Notbetreuung angeboten. Die Bestimmungen dazu wurden jetzt erweitert.

Die wesentlichen Änderungen:

1. Zu den systemrelevanten Berufen gehören nun u. a. auch: Banken sowie Sparkassen, die Landwirtschaft, Bergsicherung und Grubenwehren, sicherheitsrelevante IT-Infrastruktur, Binnenschifffahrt, Krankenkassen, Rentenversicherung, Sanitätshäuser, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, Psychosoziale Notfallversorgung, stationäre und ambulante Hilfen der Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe.

2. Ein Anspruch auf die Notfallbetreuung liegt bei Gesundheits- und Pflegeberufen sowie der Polizei nun auch vor, wenn nur ein Elternteil (Sorgeberechtigter) in einen der genannten systemrelevanten Berufen tätig ist. Vorher mussten beide Elternteile einen solchen Nachweis erbringen.

3. Bei Kindeswohlgefährdung ist eine Absprache mit dem örtlichen Jugendamt notwendig, um mit dessen Zustimmung die Notbetreuung abzusichern.

Die entsprechende Allgemeinverfügung tritt am 24. März, 00:00 Uhr, in Kraft. Eine aktualisierte Übersicht der Personenberechtigten für die Notbetreuung sind abrufbar unter: www.coronavirus.sachsen.de


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Kultus

Pressesprecher N.N.
Telefon: +49 351 564 65100
Telefax: +49 351 564 65019
E-Mail: presse@smk.sachsen.de
zurück zum Seitenanfang