Kurzarbeitergeld auch für Grenzpendler
07.05.2020, 16:18 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Arbeitsminister Dulig: »Gerechtigkeitslücke geschlossen - bessere Absicherung für Betriebe und Beschäftigte«
Die Kurzarbeit ist eines der wichtigsten Instrumente zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie. Sie sichert Arbeitsplätze und wird auch von Unternehmen in Sachsen stark genutzt.
Das Bundesarbeitsministerium hat nun eine Regelungslücke beim Kurzarbeitergeld geschlossen, die vielen Betrieben und den Beschäftigten aus Polen und Tschechien erhebliche Sorgen bereitete. Aufgrund des sogenannten Wegerisikos, das arbeitsrechtlich beim Arbeitnehmer liegt, waren Grenzpendler häufig vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen.
Mit der Entscheidung ist nun klar: Grenzpendler haben grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die ausgefallene Arbeitszeit. Jetzt gilt dies auch dann, wenn die Grenze geschlossen ist oder nach dem Übertritt rigide Quarantäneregeln gelten.
Sachsens Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Dulig hatte dieses Problem in einem Schreiben an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil herangetragen und begrüßt die neue Regelung ausdrücklich. »Mit der Neuregelung des Kurzarbeitergeldes für Grenzpendler wurde eine Gerechtigkeitslücke geschlossen. Die polnischen und tschechischen Kolleginnen und Kollegen haben einen deutschen Arbeitsvertrag und zahlen wie auch ihre Betriebe in die Arbeitslosenversicherung ein. Ich danke Arbeitsminister Hubertus Heil für die schnelle und Lösung des Problems. Damit sind die sächsischen Unternehmen und die Beschäftigten besser abgesichert und haben Planungssicherheit«, so Minister Dulig.
In Sachsen arbeiten 10.466 Grenzgänger aus Polen und 9.134 aus Tschechien – sie wohnen in ihrem Heimatland und pendeln zur Arbeit. Ihre Zahl ist in den vergangenen Jahren gestiegen. Ohne sie könnten viele Betriebe in der Region mangels Arbeitskräften nicht mehr produzieren, auch viele Krankenhäuser und Pflegeinrichtungen sind betroffen.
Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hatte bereits Unterbringungszuschüsse von 40 Euro pro Nacht für Einpendler aus Polen und Tschechien auf den Weg gebracht. Enge Familienangehörige, wie Ehepartner und Kinder, werden mit 20 Euro pro Übernachtung unterstützt. (Siehe Medieninformation vom 7.4.2020)
https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/235426
Hintergrund
Polen und Tschechien haben ihre Grenzen zu Beginn der Pandemie recht schnell geschlossen. Wenn Arbeitnehmer die Grenzen überhaupt passieren durften, mussten sie danach meist erst einmal für 14 Tage in Quarantäne.
Im deutschen Arbeitsrecht liegt das sogenannte Wegerisiko aber allein beim Arbeitnehmer: Kann er seinen Arbeitsplatz nicht erreichen, schuldet ihm der Arbeitgeber kein Geld. Wem kein Lohn zusteht, der hat eigentlich auch keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld als Ersatz aus der Arbeitslosenversicherung - auch wenn er zuvor jahrelang eingezahlt hat.
In einigen Betrieben nahe der Grenze führte das zu einer kuriosen Situation: Wenn wegen der Corona-Pandemie keine Arbeit vorhanden war, stand einem Teil der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld zu - nämlich denen, die in Deutschland wohnen und theoretisch kommen konnten. Dem anderen Teil jedoch nicht - nämlich denen, die in Polen oder Tschechien wohnen.
Nun gilt: Quarantänemaßnahmen des Wohnsitzstaates sollen kein Grund sein, die betroffenen Grenzgängerinnen und Grenzgänger vom Kurzarbeitergeld auszuschließen.
Link
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld