Innenministerium erleichtert das kommunale Haushaltsrecht in Zeiten der Pandemie

27.05.2020, 16:18 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Wöller: »Außergewöhnliche und unvorhergesehene Krisensituationen erfordern flexibles Handeln und unbürokratische Entlastungen für unsere Kommunen«

Gestern hat die Sächsische Staatsregierung den vom Staatsministerium der Finanzen vorgelegten Entwurf des »Gesetzes zur Unterstützung der Kommunen des Freistaates Sachsen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie« zur Einbringung in den Sächsischen Landtag beschlossen. Das gleiche Ziel hat der heute von Innenminister Prof. Dr. Roland Wöller im Beisein der Präsiden-ten des Sächsischen Städte- und Gemeindetages (SSG) und des Sächsischen Landkreistages (SLKT) unterzeichnete Erlass, durch den haushalts-rechtliche Regelungen von den Kommunen flexibler angewendet werden können. Damit soll die Handlungsfähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften in Zeiten der fortdauernden Pandemie gewährleistet und die kommunale Selbstverwaltung gesichert werden.

»Trotz der auf Bundes- und Landesebene beschlossenen finanziellen Unter-stützungsmaßnahmen wirken sich die Alltagsbeschränkungen, die Mehrausgaben und vor allem die Mindereinnahmen erheblich auf die Haushaltssituation sächsischer Kommunen aus«, sagte Innenminister Prof. Dr. Roland Wöller. »Neben zusätzlichen Ausgaben belasten insbesondere Gewerbesteuerausfälle, Stundungen, Zinserlasse, Forderungs- und weitere Einnahmeausfälle die kommunalen Haushalte. Unsere Kommunen müssen diese außergewöhnliche Notsituation bewältigen, deren Eintritt für sie weder vorhersehbar war noch von Seiten des Bundes oder Landes hätte verhindert werden können. Sie müssen deshalb so handlungsfähig sein, dass sie diesen besonderen Herausforderungen flexibel und unbürokratisch Rechnung tragen können«, so Wöller.

Der Präsident des Sächsischen Städte- und Gemeindetages, Oberbürgermeister Bert Wendsche, begrüßte die pandemiebedingten haushaltsrechtlichen Erleichterungen: »Die sächsischen Kommunen haben damit einen haushaltsrechtlichen Begleitschutz zu dem mit der Staatsregierung vereinbarten kommunalen Schutzschirm erhalten. Er ermöglicht es den Kommunen, trotz deutlich sinkender Steuereinnahmen und pandemiebedingten Mehrausgaben auf zeitaufwändige Nachtragssatzungen zu verzichten und die für 2020 vor-gesehenen Investitionsmaßnahmen wie geplant durchzuführen.«

Der Präsident des Sächsischen Landkreistages, Landrat Frank Vogel, ergänzte: »Die heute beschlossenen haushaltsrechtlichen Erleichterungen leisten flankierend zum kommunalen Schutzschirm einen wichtigen Beitrag zum Erhalt unserer Handlungsfähigkeit. Sie versetzen die Kommunen in die Lage, trotz verbleibender Lücken im Haushalt ihr Leistungsangebot aufrecht zu erhalten und dringend benötigte kommunale Investitionen weiterhin zu tätigen. Damit können wir wichtige Impulse zur Überwindung der Krise setzen.«

Mit den vorgeschlagenen Änderungen der kommunalhaushaltswirtschaftlichen Regelungen in der Sächsischen Gemeindeordnung soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch im Fall von unerwarteten Minderungen der Einzahlungen oder Erträge mit einer Verwaltungsvorschrift schnell Änderungen von haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Sächsischen Gemeindeordnung zu ermöglichen. Zudem sollen die Erleichterungen auch auf den Einnahmegrundsatz erstreckt werden können, wonach Kredite grundsätzlich nur aufge-nommen werden können, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre sowie auf weitere Regelungen betreffend die Aufnahme von Krediten. Daneben soll den Kommunen die Aufstellung von Jahresabschlüssen erleichtert werden.

Der heute unterzeichnete Erlass sieht im Einzelnen folgende wesentliche Erleichterungen des kommunalen Haushaltsrechts vor:

• Die Genehmigungspflicht für die Überschreitung des Höchstbetrages der Kassenkredite entfällt; die Rechtsaufsichtsbehörden sind lediglich zu unterrichten.

• Notwendige Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie sind »unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen«; als Folge davon können Auszahlungen vorgenommen werden, auch wenn dadurch ein erheblicher Fehlbetrag entsteht. Zudem darf die Finanzierung auch durch Aufnahme von Krediten sichergestellt werden.

• Die Aufnahme von (Investitions-)Krediten auch für andere Auszahlungen (nicht Investitionen) ist zulässig.

• Die Pflicht zur Aufstellung einer Nachtragssatzung entfällt; dies schließt die freiwillige Aufstellung einer Nachtragssatzung nicht aus.

• Der Ergebnishaushalt muss nicht ausgeglichen sein; das bedeutet, kann im Ergebnishaushalt keine Deckung der Aufwendungen durch die Erträge erreicht und müssen daher Fehlbeträge veranschlagt werden, löst dies nicht die Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes und damit zu Konsolidierungsmaßnahmen aus.

• Es ist zulässig, den Finanzhaushalt durch Kreditaufnahmen bzw. Kon-tokorrentverbindlichkeiten auszugleichen.

• Infolge der Erleichterungen im Haushaltsausgleich entfällt faktisch die Pflicht zum Verhängen haushaltswirtschaftlicher Sperren; freiwillige Haushaltssperren sind gleichwohl weiterhin möglich.

• Bei geförderten Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie entfällt die gemeindewirtschaftliche Stellungnahme; zudem ist der vorzeitige Maßnahmebeginn zulässig.

• Die Rechtsaufsichtsbehörden werden allgemein um maßvolle Anwendung restriktiver Mittel gebeten, um Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie zu befördern.

• Anwendungsbereich der Erlassinhalte sind der Haushaltsvollzug im Haushaltsjahr 2020, die Haushaltssatzungen 2020 einschließlich ggf. freiwillig aufgestellter Nachtragssatzungen sowie im Fall von Doppelhaushaltssatzungen 2020/2021 der Haushalt für das Haushaltsjahr 2021.

»Die Corona-Krise ist auch eine Chance, Regelungen auf den Prüfstand zu stellen und konsequent Bürokratie abzubauen. Unser gemeinsames Ziel mit den Kommunen, Städten und Landkreisen ist die Stärkung von Freiheit und Verantwortung auf kommunaler Ebene«, so Wöller.

Der Erlass des Staatsministeriums des Innern tritt heute (27. Mai 2020) in Kraft und gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2020. Gleichzeitig tritt der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung des Gemeindewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie im Freistaat Sachsen vom 20. März 2020 außer Kraft.


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