Gesundheitsministerium erlässt Regelung für Reisende aus Regionen mit erhöhtem Infektionsgeschehen
26.06.2020, 17:58 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Auf Basis der gemeinsamen Vereinbarungen der Bundesländer und der Bundesregierung über den Umgang mit Reisenden aus Landkreisen und Städten mit einer stark erhöhten Zahl von Coronavirus-Infektionen erlässt der Freistaat Sachsen eine entsprechende Regelung. Demnach dürfen Personen aus einem Landkreis, einer Kreisfreien Stadt im Freistaat Sachen oder im Bundesgebiet oder Personen aus Stadtstaaten mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage in einer Beherbergungsstätte oder einem Beherbergungsbetrieb nur dann untergebracht werden, wenn sie über ein ärztliches Zeugnis verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine Testung in einem zertifizierten Labor stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko werden durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt festgelegt und auf der Internetseite www.coronavirus.sachsen.de bekanntgegeben.
Festgeschrieben ist diese Vorschrift in Paragraf 3 Absatz 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 25. Juni 2020. Diese tritt am 27. Juni 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 17. Juli 2020.
Auf ein solches, weitgehend einheitliches Vorgehen hatten sich die Bundesländer und die Bundesregierung vorab geeinigt.