Weniger Micky Maus und Wilma Feuerstein unter den Corona-Kontakten

18.11.2020, 16:27 Uhr — 1. Korrektur (aktuell)

Rechtssicherheit geschaffen und Kontaktdaten vor Ermittlerzugriff geschützt

Durch das heute von Bundestag und Bundesrat beschlossene Dritte Bevölkerungsschutzgesetz und die damit verbundenen Änderungen im Infektionsschutzgesetz erhalten die Corona-Schutzmaßnahmen eine stärkere parlamentarische Legitimation. Bemerkenswert sind die Regelungen zum Schutz von Kontaktdaten, die zur Nachverfolgung von Infektionen erhoben werden. Diese personenbezogenen Daten werden zukünftig vor dem Zugriff anderer Behörden und der Strafverfolgung geschützt. Damit hat ein zentraler Vorschlag von Justizministerin Katja Meier Eingang in die Bundesgesetzgebung gefunden. Im Vorfeld war von den Gesundheitsämtern das Problem geäußert worden, dass Personen häufig unzutreffende Personalien bei der Kontaktdatenerhebung hinterlassen. Daran scheiterte nicht selten eine wirksame Kontaktnachverfolgung.

Justizministerin Katja Meier: »Wir freuen uns, dass Bundestag und Bundesrat unserem Vorschlag gefolgt sind. Damit hat künftig ausschließlich das Gesundheitsamt Zugriff auf die Corona-Kontaktdaten. Bei einem grassierenden Infektionsgeschehen können wir es uns nicht leisten, dass Menschen aus Sorge vor Verwendung ihrer Daten durch andere Behörden unzutreffende Angaben machen – sich als Micky Maus oder Wilma Feuerstein eintragen. Durch die entsprechende Regelung ist nun Rechtssicherheit für alle geschaffen.«

Konkret hatte das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgeschlagen, wonach die Übermittlung, Nutzung, Beschlagnahme und sonstige Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die zur Nachverfolgung des Infektionsgeschehens aufgrund dieses Gesetzes erhoben wurden, zu anderen als im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Zwecken unzulässig sein sollen.

Hintergrund der Regelung: Bislang war eine Verwendung dieser Kontaktlisten unter anderem in Strafverfahren möglich. Mit der aktuellen Ergänzung sollen die personenbezogenen Daten von Bürgerinnen und Bürgern allein für die Zwecke des Infektionsschutzgesetzes verwendet werden dürfen.


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