Geflügelpest: Stallpflicht in ausgewiesenen Risikogebieten Sachsens

30.12.2020, 15:57 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Freistaat verschärft Maßnahmen nach erneutem Geflügelpestfall in einem Hühnerbetrieb

Seit Oktober 2020 ist ein verstärktes Auftreten der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI, auch Geflügelpest oder Vogelgrippe genannt) bei Wildvögeln in Deutschland festzustellen. Nachdem das Geschehen sich anfangs auf die Nord- und Ostseeküste konzentrierte, wurde am 25. Dezember 2020 in einem Geflügelbestand im Landkreis Leipzig das HPAI-Virus amtlich festgestellt. Über 9000 Gänse mussten aufgrund des Viruseintragens in der Folge getötet werden.

Am 30. Dezember bestätigte das Friedrich-Loeffler-Institut in einer privaten Hühnerhaltung im Landkreis Leipzig einen weiteren positiven Nachweis der Geflügelpest. Der Betrieb befindet sich am Rande des aufgrund des Ausbruchs vom 25.12.2020 eingerichteten Sperrbezirks, westlich vom zunächst betroffenen Gänsebetrieb. Betroffen sind 79 Hühner, deren Tötung angeordnet wurde, um eine weitere Ausbreitung der Tierseuche zu verhindern.

Der zweite Ausbruchsfall im Landkreis Leipzig in einem Nutztierbestand erfordert eine räumliche Erweiterung der eingerichteten Restriktionszonen (Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet). Auch hier wird der Sperrbezirk einem Radius von ca. 3 Kilometer und das Beobachtungsgebiet einen Radius von ca. 10 Kilometern umfassen. Die Restriktionszonen in ihrem konkreten Verlauf werden von den betroffenen Landkreisen mithilfe von Allgemeinverfügungen veröffentlicht. Innerhalb der Restriktionszonen gilt strikte Stallpflicht für Geflügel. Geflügelhalter müssen ihre Bestände beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt anzeigen und untersuchen lassen. Der Transport von Geflügel und Geflügelprodukten ist untersagt. Alle Betriebe haben strenge Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten, durch die ein Eintrag des Erregers in die Geflügelbestände verhindert wird.

Das Landestierseuchenbekämpfungszentrum hat aufgrund des aktuellen Tierseuchengeschehens entschieden, dass eine risikoorientierte Stallplicht für Geflügel im gesamten Freistaat durch die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter (LÜVÄ) anzuordnen ist.

Sozialministerin Petra Köpping unterstreicht: »Es ist festzustellen, dass das Virus in der Wildvogelpopulation derzeit sehr aktiv und verbreitet ist. Auch sammeln sich die Wildvögel zunehmend in den Rastgebieten, das Risiko der Übertragung und Verbreitung des Erregers ist deshalb als sehr hoch einzustufen. Die jetzt durch Erlass angewiesene risikoorientierte Aufstallung soll den Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel unterbinden und so ein Übergreifen auf Nutzgeflügel verhindern.«

Der Erlass sieht vor, dass in bestimmten Risikogebieten, wie z.B. Feuchtgebieten oder Uferflächen, in denen Wildvögel üblicherweise rasten, Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten und Gänse (=Geflügel, ausgenommen Laufvögel) aufgestallt werden. Das bedeutet, dass das Geflügel nur in geschlossenen Ställen oder mit bestimmten Schutzvorrichtungen, die den Kontakt sicher unterbinden, gehalten werden dürfen.

In Sachsen wurden im Nachgang zum Geflügelpestgeschehen 2016/2017 die Gebiete ermittelt, in denen aufgrund der Wildvogelpopulation ein erhöhtes Eintragsrisiko besteht. Bei der Risikobeurteilung werden neben den konkreten HPAI-Fälle der vergangenen und aktuellen Seuchengeschehen insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:

  • die Geflügeldichte je km2
  • bekannte Gebiete mit hoher Wildvogeldichte/Wildvogelrast-, Wildvogelschlaf- und Wildvogelsammelplätze auf Basis der Ergebnisse der Wasservogelzählungen (WVZ)
  • die Gewässerstrukturen

Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise werden nun entsprechend der regionalen Bedrohungslage im Rahmen von Allgemeinverfügungen die Gebiete festlegen, in denen die Stallpflicht gilt.

Staatsministerin Köpping betont: »Das Modell der risikobasierten Stallpflicht ist Ergebnis der Evaluierung des vergangenen Geflügelpestgeschehens. Als abgestuftes risikobasiertes Handlungssystem erlaubt es, anhand der regionalen Besonderheiten und abhängig von Verlauf und Intensität des Geflügelpestgeschehens vor Ort über eine Aufstallung zu entscheiden. Auf diese Art wird es nur dort zu Belastungen kommen, wo dies aufgrund des Seuchengeschehens erforderlich ist.«

Weitere Hintergrundinformationen

Bundesweit wurde bisher in insgesamt zwölf Bundesländern das HPAI-Virus bei Wildvögeln nachgewiesen. In Sachsen war am 19.11.2020 bei einer Wildente im Landkreis Nordsachsen das Virus amtlich festgestellt worden.

Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine besonders schwer verlaufende Form der Aviären Influenza bei Geflügel und anderen Vögeln, die durch hochpathogene Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 verursacht wird. Sie ist eine in der Tiermedizin seit Ende des 19. Jahrhunderts bekannte Infektionskrankheit. Auch, wenn bislang keine Übertragung der Virustypen H5N8 und H5N5 auf den Menschen bekannt sind, sollen tote Vögel nicht angefasst werden, auch um eine Verschleppung des Erregers zu verhindern.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Pressesprecherin Juliane Morgenroth
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