Sachsen passt Quarantäne-Verordnung an: Ausnahmen für Berufs-Pendler aus Mutationsgebieten festgelegt

12.02.2021, 17:27 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Aufgrund der sich ausbreitenden Mutationen im Nachbarland Tschechien ändert der Freistaat Sachsen seine Quarantäne-Verordnung mit den Vorschriften für Einreisende. Mit der Einstufung eines Landes zum Virusvarianten-Gebiet gemäß Corona-Einreiseverordnung des Bundes müssen alle Personen bei Einreise einen negativen Corona-Test mitführen, der höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Im Rahmen der Einreise ist im Zweifel mit Zurückweisungen an der Landesgrenze zum Freistaat Sachsen zu rechnen, wenn die erforderliche Testung nicht nachgewiesen werden kann. Zudem gilt die Pflicht, sich unverzüglich für 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben.

Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne gelten bei Einreisenden aus einem Virusvarianten-Gebiet in Sachsen künftig für:

  • Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens (unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen), wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.
  • Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.

Bestehen bleiben die Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne für:

  • Durchreisende, die ohne Aufenthalt den Freistaat durchreisen
  • Transportpersonal wie Lkw-Fahrer

Die Beschäftigten in Pflege/Gesundheitswesen und Nutztierhaltung müssen täglich getestet werden. Testungen, die in Tschechien oder Polen durchgeführt wurden, werden anerkannt, wenn diese den durch das Robert Koch-Institut vorgegebenen Anforderungen genügen.

Für die LKW-Fahrer gilt die Einreise-Testpflicht. Diese müssen also bei Einreise einen Testnachweis mitführen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Das gilt in gleicher Weise auch für Personen, die ohne Zwischenaufenthalt durch Sachsen durchreisen.

Die neue Quarantäne-Verordnung gilt vom 14. Februar 2021 bis zum 7. März 2021.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Pressesprecherin Juliane Morgenroth
Telefon: +49 351 564 55055
Telefax: +49 351 564 55060
E-Mail: presse@sms.sachsen.de
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