Terminhinweis: Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung für eine geschlossene Gaststätte während der Corona-Virus-Pandemie
10.05.2021, 15:37 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
R. GmbH ./. H. Vers. AG, Az.: 4 U 61/21, Termin: 18. Mai 2021, 9:00 Uhr, Saal 3.7
G. ./. S. Vers. AG, Az.: 4 U 98/21, Termin: 18. Mai 2021, 11.15 Uhr, Saal 3.7
A. GmbH ./. S. Vers. AG, Az.: 4 U 153/21, Termin: 18. Mai 2021, 10.00 Uhr, Saal 3.7
Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige 4. Zivilsenat verhandelt am Dienstag, dem 18. Mai 2021, über drei Berufungen, in denen wegen der Corona-Pandemie Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend gemacht werden. Alle Kläger mussten aufgrund der behördlichen Allgemeinverfügungen vom 18.03.2020, 20.03.2020 und 31.03.2020 sowie der Verordnungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 17.04.2020 und 04.05.2020 die von ihnen betriebenen Gaststätten in Dresden und Leipzig mit Ausnahme des Außer-Haus Verkaufs zeitweise schließen. Im Streit steht die Frage, ob die jeweiligen Versicherungsbedingungen und die in ihnen enthaltene Bezugnahme auf das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) derartige Betriebsschließungen abdecken, obwohl SARS-CoV-2 dort nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Im Verfahren 4 U 61/21 wurde der Versicherungsvertrag bereits im Jahr 2018 abgeschlossen, in den Verfahren 4 U 98/21 und 4 U 153/21 erst im März und April 2020.
Vor den Landgerichten sind alle Klagen erfolglos geblieben. Bei einer Auslegung der Versicherungsbedingungen am Maßstab eines vernünftigen Versicherungsnehmers könne nicht davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen Beklagten auch für auf einer Allgemeinverfügung beruhende Betriebsschließungen infolge der Corona-Pandemie einstehen wollten. Über diese Frage wird nun das Oberlandesgericht zu entscheiden haben.
Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie musste die Anzahl der verfügbaren Sitzplätze zur Wahrung eines Sicherheitsabstandes von 1,50 m zwischen den Zuschauern stark reduziert werden. Interessierte Zuschauer werden angesichts der Corona-Pandemie gebeten, die Notwendigkeit eines Besuches der Verhandlung sorgsam abzuwägen. Über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung wird zur Unterrichtung der Öffentlichkeit in einer Medieninformation, die über die Homepage des Oberlandesgerichts https://www.justiz.sachsen.de/olg/ einsehbar ist, berichtet werden.