Endlich auch Familienzeit für Spitzenmanagerinnen – Bundesrat beschließt Gesetzentwurf Frauen in Führungspositionen
25.06.2021, 11:22 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung den Gesetzentwurf Frauen in Führungspositionen beschlossen, nachdem der Bundestag den geänderten Gesetzentwurf im Juni bereits abschließend beraten hatte. Damit wird eine Familienzeit für Vorständinnen von Aktiengesellschaften sowie für GmbH-Geschäftsführerinnen, für die sich der Bundesrat auf sächsische Initiative eingesetzt hatte, eingeführt. Nach derzeitiger Rechtslage können Frauen ihr Mandat als Vorständin oder Geschäftsführerin während Mutterschutzfristen, zur Betreuung und Erziehung von Kindern, zur Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit nur vollständig aufgeben und nicht ruhen lassen. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung in diese Position besteht im Gegensatz zu Arbeitnehmerinnen nämlich derzeit nicht.
Gleichstellungsministerin Katja Meier: »Endlich wird es Regelungen für eine vorübergehende Auszeit für Vorstandsmitglieder geben. Auch Spitzenmanagerinnen verdienen eine gesetzlich geregelte Familienzeit. Sie sollen etwa bei einer Schwangerschaft ihr Mandat ruhen lassen, ohne um ihren Arbeitsplatz bangen zu müssen. Karriere oder Kind darf keine Entweder-oder-Entscheidung sein. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gerade in der Führungsebene von Kapitalgesellschaften ist ein wichtiger Baustein, um Frauen Führungsverantwortung zu ermöglichen. Wie der Erfolg der Aufsichtsratsquote zeigt, tragen insbesondere Frauenquoten nachhaltig dazu dabei, die gläserne Decke im Top-Management zu durchbrechen. Daher bedauere ich es, dass für Vorstände keine entsprechende Quote eingeführt werden konnte.«
Das Gesetz zielt darauf ab, hochqualifizierten Frauen den Aufstieg ins Top-Management weiter zu erleichtern. Im Bereich der Privatwirtschaft ist aber lediglich eine Mindestbeteiligung von einer Frau in Vorständen von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen ab vier Mitgliedern vorgesehen und keine anteilige Quote.