Beginn der Hauptverhandlung gegen Lina E. u.a. wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer linksextremistischen kriminellen Vereinigung und anderer Delikte am 8. September 2021 sowie Eingang einer weiteren Anklage
11.08.2021, 16:15 Uhr — 1. Korrektur (aktuell)
I. Der 4. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Oberlandesgerichts Dresden hat mit Beschluss vom 2. August 2021 (4 St 2/21) das Hauptverfahren gegen die deutschen Staatsangehörigen Lina E., Lennart A., Jannis R. und Jonathan M. eröffnet und Termine zur Hauptverhandlung ab dem 8. September 2021 bestimmt. Im Hinblick auf Lina. E. hat er zugleich die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Der Generalbundesanwalt legt den Angeklagten in der mit einigen Modifikationen zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie die damit verbundene Begehung mehrerer gefährlicher Körperverletzungen und einiger begleitenden anderen Straftaten zur Last. Die Angeklagte Lina E. habe sich spätestens im August 2018 einer in Leipzig gegründeten linksextremistischen Vereinigung angeschlossen, die darauf gerichtet gewesen sei, der rechtsextremen Szene zugeordnete Personen zu überfallen und erheblich zu verletzten. Die übrigen Angeklagten seien spätestens im September 2019 bzw. Dezember 2019 Mitglieder dieser Vereinigung geworden. In unterschiedlichen Beteiligungen hätten die Angeklagten als Mitglieder der kriminellen Vereinigung in der Zeit von Oktober 2018 bis Juni 2020 an Überfällen auf Personen mitgewirkt, die sie der rechten Szene zuordneten (vgl. die Pressemitteilung des Generalbundesanwalts Nr. 25 vom 28.05.2021).
Die Hauptverhandlung beginnt am
Mittwoch, den 8. September 2021, 10.00 Uhr,
im Prozessgebäude des Oberlandesgerichts Dresden, Hammerweg 26, 01127 Dresden.
Folgende Fortsetzungstermine (Beginn jeweils 9.30 Uhr) sind vorgesehen:
Donnerstag, 9. September 2021
Montag, 13. September 2021
Dienstag, 14. September 2021
Dienstag, 21. September 2021
Mittwoch, 22. September 2021
Mittwoch, 29. September 2021
Donnerstag, 30. September 2021
Donnerstag, 7. Oktober 2021
Freitag, 8. Oktober 2021
Donnerstag, 14. Oktober 2021
Freitag, 15. Oktober 2021
Mittwoch, 3. November 2021
Donnerstag, 4. November 2021
Mittwoch, 10. November 2021
Donnerstag, 11. November 2021
Donnerstag, 18. November 2021
Freitag, 19. November 2021
Mittwoch, 24. November 2021
Donnerstag, 25. November 2021
Mittwoch, 1. Dezember 2021
Donnerstag, 2. Dezember 2021
Mittwoch, 8. Dezember 2021
Donnerstag, 9. Dezember 2021
Mittwoch, 15. Dezember 2021
Donnerstag, 16. Dezember 2021
Mittwoch, 22. Dezember 2021
Donnerstag, 23. Dezember 2021
Weitere Termine sind jeweils mittwochs und donnerstags bis vorsorglich Ende März 2022 bestimmt.
Der Vorsitzende des Staatsschutzsenats hat für dieses Verfahren sitzungspolizeiliche Anordnungen getroffen. Die vollständige sitzungspolizeiliche Anordnung vom 11. August 2021 – einschließlich ihrer Begründung – kann über die Pressestelle des Oberlandesgerichts Dresden eingesehen werden. Es gelten besondere sicherheits- und pandemiebedingte Vorkehrungen. Nachfolgend wird unter Ziffer III auf einzelne Anordnungen gesondert hingewiesen.
II. Der Generalbundesanwalt hat gegen Lina E. eine weitere Anklage erhoben (4 St 3/21), welche den Vorwurf einer weiteren als Mitglied der kriminellen Vereinigung begangenen gefährlichen Körperverletzung betrifft. Dabei geht es um einen Überfall auf eine der rechten Szene zuzuordnende Person in Leipzig-Gohlis am 2. Oktober 2018 (vgl. die Pressemitteilung des Generalbundesanwalts Nr. 39 vom 9. August 2021). Über die Zulassung dieser weiteren Anklage wird der Staatsschutzsenat nach Gewährung rechtlichen Gehörs eine gesonderte Entscheidung treffen.
III. Im Hinblick auf das eröffnete Verfahren 4 St 2/21 gelten u.a. folgende Anordnungen:
1. Akkreditierungsverfahren
Für die Zulassung von Medienvertretern/Journalisten wird ein Akkreditierungsverfahren durchgeführt. Nach der sitzungspolizeilichen Anordnung stehen 25 Sitzplätze für Medienvertreter/Journalisten zur Verfügung, für die Platzkarten vergeben werden. Jeder Medienvertreter/Journalist kann sich nur einmal akkreditieren.
Es werden folgende Mediengruppen gebildet, für die die jeweils angegebene Anzahl von Sitzplätzen aus diesem Sitzplatzkontingent reserviert wird:
Gruppe 1:
Nachrichtenagenturen mit Sitz im Inland: 5 Plätze
Gruppe 2:
öffentlich-rechtliche Fernsehsender mit Sitz im Inland: 2 Plätze
Gruppe 3:
öffentlich-rechtliche Hörfunksender mit Sitz im Inland: 2 Plätze
Gruppe 4:
private Fernsehsender mit Sitz im Inland: 2 Plätze
Gruppe 5:
private Hörfunksender mit Sitz im Inland: 2 Plätze
Gruppe 6:
Tageszeitungen mit einer ständigen Redaktion oder Verlagshauptsitz in Sachsen: 6 Plätze
Gruppe 7:
sonstige Printmedien mit Sitz im Inland: 3 Plätze
Gruppe 8:
sonstige Medien: 3 Plätze
Innerhalb der Mediengruppen wird die Sitzplatzvergabe in der Reihenfolge des Eingangs der Akkreditierungsgesuche für die jeweilige Gruppe vorgenommen. Im Fall sekundengleich eingehender Akkreditierungen entscheidet – soweit erforderlich – die Pressesprecherin durch Los. Wird die Anzahl der reservierten Sitzplätze innerhalb einer Mediengruppe durch gültige Akkreditierungen nicht erreicht, werden die nicht vergebenen Sitzplätze wieder den übrigen Sitzplätzen für die Presse, die nicht dem betreffenden Sitzplatzkontingent unterfallen, zugeschlagen.
Akkreditierte Medienvertreter/Journalisten, die keinen Sitzplatz innerhalb der genannten Mediengruppe erhalten haben, nehmen an der Vergabe etwa verbliebener Presseplätze teil. Diese werden in der Reihenfolge des Eingangs der Akkreditierungsgesuche vergeben. Im Fall sekundengleich eingehender Akkreditierungen entscheidet – soweit erforderlich – die Pressesprecherin durch Los.
Jedes rechtlich selbständige Medienorgan kann sich mit einer beliebigen Anzahl von Vertretern am Akkreditierungsverfahren beteiligen. Jeder Vertreter muss sich jedoch einzeln akkreditieren. Sammelakkreditierungen einzelner Medienorgane sind nicht zulässig. Auch im Fall von Mehrfachmeldungen besteht nur Anspruch auf einen reservierten Sitzplatz. Es ist dem Medienorgan freigestellt, zu entscheiden, welcher seiner akkreditierten Mitarbeiter den Sitzplatz einnimmt.
Die Akkreditierungsfrist beginnt am Mittwoch, den 18. August 2021 um 12.00 Uhr, und endet am Montag, den 23. August 2021 um 12.00 Uhr.
Akkreditierungsgesuche sind unter dem Betreff »Lina E.« ausschließlich zu richten an die
E-Mail-Adresse: Akkreditierung@olg.justiz.sachsen.de
Akkreditierungsgesuche, die außerhalb der genannten Fristen oder auf anderem Wege eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
In dem Akkreditierungsgesuch ist die Mediengruppe und ggfs. das Medienorgan anzugeben. Dem Akkreditierungsgesuch ist eine elektronische Kopie des Presseausweises oder ein sonstiger Nachweis journalistischer Tätigkeit beizufügen. Zudem ist anzugeben, ob Interesse an einem reservierten Sitzplatz besteht.
2. Bildberichterstattung und Poolbildung
Von den akkreditierten Fernsehvertretern werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher Sender), bestehend aus einem Kameramann, einem Techniker und einem Redakteur, mit jeweils einer Kamera für Aufnahmen im Sitzungssaal vor Beginn der Hauptverhandlung zugelassen, die sich einverstanden erklärt haben, ihr Ton- und Bildmaterial anderen Sendern zur Verfügung zu stellen (Pool-Lösung).
Von den akkreditierten Medienvertretern/Journalisten werden vier Fotografen (zwei Agenturvertreter und zwei freie Fotografen bzw. Mitarbeiter eines Printmediums) für Aufnahmen im Sitzungssaal vor Beginn der Hauptverhandlung zugelassen, die sich einverstanden erklärt haben, ihr Bildmaterial anderen Agenturen bzw. Printmedien zur Verfügung zu stellen (Pool-Lösung).
Soweit bis spätestens Mittwoch, den 1. September 2021, 12.00 Uhr, der Pressestelle bei dem Oberlandesgericht Dresden keine verbindlichen einvernehmlichen Pool-Lösungen mitgeteilt sind, trifft die Pressesprecherin die Auswahl durch Los.
Für Ton-, Film- und Bildaufnahmen gelten zeitliche und räumliche Beschränkungen. Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten sind zu wahren. Insbesondere Bildaufnahmen der Angeklagten sowie von Nebenklägern und Zeugen sind mit geeigneten Mitteln zu anonymisieren, es sei denn, die Betroffenen erklären ihre Zustimmung. Die Poolführer haben vor der Weitergabe des gefertigten Bildmaterials dieses in geeigneter Weise zu anonymisieren oder sonst sicherzustellen, dass die Anonymisierungsvorschrift von den Empfängern beachtet wird. Verstöße werden gemäß den Vorgaben der sitzungspolizeilichen Anordnung sanktioniert.
3. Sicherheitsanordnungen
Zugang zum Prozessgebäude
Es finden umfangreiche Sicherheitskontrollen statt. Es ist daher beabsichtigt, mit den Einlasskontrollen am ersten Verhandlungstag, dem 8. September 2021, um 8.30 Uhr zu beginnen, um einen rechtzeitigen Zugang zu ermöglichen. An den anderen Verhandlungstagen wird das Prozessgebäude spätestens 45 Minuten vor Sitzungsbeginn geöffnet.
Besucher sollten ausreichend Zeit vor dem Sitzungsbeginn einplanen, weil die Sicherheitskontrollen zeitaufwändig sind und zu nicht unerheblichen Verzögerungen führen können.
Sicherheitskontrollen
Der durchzuführenden Einlasskontrolle haben sich alle Zuhörer einschließlich der Medienvertreter und die übrigen Verfahrensbeteiligten zu unterziehen.
Bei der Einlasskontrolle müssen sich alle Personen mit einem gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass bzw. mit einem Ausweis der Rechtsanwaltskammer ausweisen, ausländische Staatsangehörige mit einem entsprechenden gültigen Ausweispapier. Medienvertreter haben sich zusätzlich durch einen gültigen Presseausweis und ggf. durch einen Akkreditierungsnachweis zu legitimieren. Nähere Einzelheiten regelt die sitzungspolizeiliche Anordnung.
Aufgrund der sitzungspolizeilichen Anordnung ist allen Personen das Mitführen von Waffen und Gegenständen untersagt, die geeignet sind
1. andere körperlich zu verletzen,
2. zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden,
3. die Identifizierung möglicher Störer zu vereiteln oder zu erschweren,
4. die Sicherheit und Ordnung im Sitzungssaal einschließlich des Zugangsbereichs durch das Zeigen oder Tragen (auch als Kleidungsbestandteil) von Symbolen oder bildlichen bzw. textlichen Darstellung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Bekenntnisse oder durch Aussagen mit Bezügen zum Gegenstand des Verfahrens oder seinen Beteiligten zu beeinträchtigen.
Es ist nicht gestattet, Taschen und andere Behältnisse, Funkgeräte, Mobiltelefone (Handys), mobile Computer (Laptops, Tablets), Foto- und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton- und Bildaufnahme bzw. Wiedergabe dienen, in den Sitzungssaal mitzunehmen. Ausnahmen hiervon bestehen für akkreditierte Medienvertreter/Journalisten sowie die Vertreter der Bundesanwaltschaft und für die Verfahrensbeteiligten.
Im Hinblick auf die umfangreichen sitzungspolizeilichen Anordnungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Sitzungssaal wird angeraten – auch um eine zügige Einlasskontrolle zu ermöglichen – nicht zugelassene Gegenstände (scharfe oder spitze Gegenstände: z.B. Messer, Schere, Zirkel, Nagelfeile, Werkzeuge; Glas: z.B. Getränkeflaschen, Parfüm; Dosen: z.B. Getränke, Haarspray, Feuerzeuge, pyrotechnische Erzeugnisse) einschließlich Taschen sowie Handys etc. nicht mit zum Prozessgebäude zu bringen.
Personen, die sich nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweisen oder sich etwa weigern, beanstandete Gegenstände in Verwahrung zu geben oder sich abtasten zu lassen, wird der Zutritt versagt werden.
Besondere Regelungen im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie
Personen, die an COVID-19 erkrankt sind oder aus anderen Gründen unter Quarantäne stehen, ist der Einlass zu versagen.
Neben den sitzungspolizeilichen Anordnungen gelten jeweils die aktuellen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie getroffenen Regeln. Dass bedeutet derzeit, dass Zuhörer und Verfahrensbeteiligte entsprechend der für das Oberlandesgericht Dresden allgemein geltenden Zugangsregelung eine Erklärung darüber abzugeben haben (Besucherkarte), dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind, keine Krankheitssymptome aufweisen und nicht wegen des Kontakts zu einer infizierten Person bzw. einer Person, bei der ein entsprechender Verdacht besteht, oder des Aufenthalts in einem vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuften Gebiets in den letzten 14 Tagen vor dem Verhandlungstermin unter Quarantäne stehen.
Sonstige gesetzliche Beschränkungen im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie bleiben unberührt.
Im gesamten Gebäude einschließlich der Toiletten ist entsprechend der aktuell gültigen Hausordnung ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Im Gerichtssaal ist es den Verfahrensbeteiligten einschließlich der Zeugen und Sachverständigen gestattet, diese nach Einnahme ihres Sitzplatzes abzunehmen.
Sitzungssaal
Im Sitzungssaal des Prozessgebäudes stehen für das Verfahren im Zuhörerbereich insgesamt 39 Sitzplätze zur Verfügung. Hiervon sind 25 Sitzplätze für Medienvertreter/Journalisten reserviert. Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Aufgrund der gegenwärtigen Infektionsgefahr durch das COVID-19-Virus dürfen nur diejenigen Sitzplätze eingenommen werden, die nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung gesperrt sind. Die Zuschauer haben im Übrigen einen Mindestabstand von 1,5 m zu wahren.
Es dürfen nur so viele Zuhörer in den Sitzungssaal eingelassen werden, wie Sitzplätze für Zuhörer vorhanden sind. Ein nach Sitzungsbeginn frei werdender Sitzplatz wird nachrückend neu belegt. Reservierungen sind nicht statthaft.
Akkreditierte Medienvertreter/Journalisten dürfen ihre Mobiltelefone nur im ausgeschalteten Zustand mit in den Sitzungssaal bringen. Ihre Nutzung ist dort untersagt. Mobile Computer dürfen hier nur offline betrieben werden. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen sind mit diesen Geräten nicht erlaubt. Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets ist im Sitzungssaal nicht gestattet.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein reservierter Sitzplatz, der nicht spätestens fünf Minuten vor Sitzungsbeginn eingenommen ist, anderweitig vergeben wird.
Medienarbeitsraum
Unter den in der sitzungspolizeilichen Anordnung bestimmten Voraussetzungen steht Medienvertretern/Journalisten ein Medienarbeitsraum zur Verfügung, in dem nach Maßgabe der sitzungspolizeilichen Anordnung bei besonderem Bedarf eine Tonübertragung der Verhandlung ermöglicht werden soll.