Strengere EU-Grenzwerte für Luftschadstoffe ab 2030
01.10.2025, 11:42 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Landesumweltumweltamt Sachsen sensibilisiert Landkreise und Kreisfreie Städte
Die Europäische Union (EU) hat im Zuge der Novellierung der Luftqualitätsrichtlinie strengere Grenzwerte für Luftschadstoffe festgelegt. Diese werden mit Wirkung vom 1. Januar 2030 für alle Mitgliedstaaten rechtlich bindend. Um sicherzustellen, dass die Grenzwerte bis 2030 eingehalten werden, ist von der EU ein neues Instrument eingeführt worden: sogenannte Luftreinhaltefahrpläne. Damit wird eine Planung von Maßnahmen für sauberere Luft bereits vor 2030 nötig, sofern Grenzwertüberschreitungen zwischen dem 01.01.2026 und dem 31.12.2029 festgestellt werden und absehbar ist, dass ohne entsprechende Maßnahmen die neuen Grenzwerte nicht eingehalten werden können.
Das aktuell in Dresden-Pillnitz stattfindende Statuskolloquium »Luftqualität & Klima« des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) gab unseren Expertinnen und Experten für Luftqualität die Gelegenheit, sich mit Vertreterinnen und Vertretern aus Verwaltung, Wissenschaft und kommunaler Praxis darüber auszutauschen und zum aktuellen Stand zu informieren: So halbieren sich beispielsweise die Jahresgrenzwerte für Stickstoffdioxid und Feinstaub PM10 von 40 auf 20 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft. Für die noch kleineren Partikel Feinstaub PM2.5 gilt ab 1.1.2030 ein Jahresgrenzwert von 10 Mikrogramm pro Kubikmeter gegenüber dem jetzt gültigen Grenzwert von 25 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft.
Aktuell werden noch alle derzeit gültigen Grenzwerte eingehalten. Jedoch sorgte die Witterung des ersten Halbjahres 2025 dafür, dass die Luftqualität in Sachsen im Vergleich zu den Vorjahren 2023 und 2024 deutlich abnahm. Insbesondere die Feinstaubkonzentrationen PM10 und PM2.5 waren an allen sächsischen Luftmessstationen deutlich höher als im vergleichbaren Zeitraum der beiden Vorjahre. Das ist vor allem auf die sogenannten luftaustauscharmen Inversionswetterlagen im Februar und März zurückzuführen. Auch die Stickstoffdioxid-Werte zeigen dem Landesumweltamt zufolge diese Tendenzen.
Mit Blick auf die neue EU-Luftqualitätsrichtlinie sieht es kritischer aus. Wäre das Jahr 2026 von den meteorologischen Bedingungen her vergleichbar mit 2025, müssten für eine Reihe von sächsischen Städten und Landkreisen Luftreinhaltefahrpläne aufgestellt werden.
Sachsen bereitet sich auf die Umsetzung der neuen EU-Luftqualitätsrichtlinie intensiv vor. So wird unter anderem das sächsische Luftmessnetz hinsichtlich seiner Repräsentativität überprüft und die Messtechnik der Online-Feinstaub-PM2.5-Messung ausgebaut, was eine zeitnahe Information der Bevölkerung gegenüber der aktuellen Feinstaubbelastung möglich macht. Zudem wird am Standort Radebeul-Wahnsdorf eine von elf Großmessstationen in Deutschland eingerichtet.
Für saubere Luft kann auch jede, jeder Einzelne einen kleinen Beitrag leisten. Besondere Anstrengungen sind vor allem in den Wintermonaten nötig. Das fachgerechte Anheizen des heimischen Holzofens von oben, mit trockenem Brennstoff, führt beispielweise deutlich zur Reduktion von Feinstaubemissionen. Die Nutzung von ÖPNV und Fahrrad reduziert sowohl Stickstoffdioxid- als auch Feinstaubemissionen.
Fachliche Hintergrundinformationen:
Das sächsische Luftmessnetz wird im Auftrag des LfULG von der Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (BfUL) betrieben und ist in sechs landkreisübergreifende Beurteilungsgebiete aufgeteilt. Diese Beurteilungsgebiete werden derzeit überprüft und angepasst. Die Anzahl der erforderlichen Luftmessstationen innerhalb dieser Gebiete richtet sich nach der Belastungssituation und der Einwohnerzahl.
Werden Grenzwerte oder Zielwerte, entsprechend der novellierten EU-Luftqualitätsrichtlinie 2024/2881, zwischen dem 01.01.2026 und dem 31.12.2029 überschritten, wird ein Luftreinhaltefahrplan notwendig. Diese Pläne werden für das gesamte Beurteilungsgebiet erstellt.
Die Zuständigkeit für die Erstellung der Luftreinhaltepläne obliegt in Sachsen den Landkreisen und Kreisfreien Städten. Eine mögliche Fristverlängerung zur Einhaltung der neuen Grenzwerte ist nur möglich, wenn bis Ende 2028 ein Luftreinhaltefahrplan erstellt wurde.