Läden dürfen in Dresden am 2. und 4. Adventssonntag nur in der Alt- und Neustadt geöffnet werden

06.10.2021, 14:14 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Medieninformation 22/2021

Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat auf den Normenkontrollantrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hin entschieden, dass die Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Dresden am zweiten und vierten Adventssonntag anlässlich des Striezelmarkts und weiterer Weihnachtsmärkte nur in den Stadtbezirken Altstadt und Neustadt geöffnet sein dürfen.

Die vom Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden auf Grundlage von § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG beschlossene »Verordnung der Landeshauptstadt Dresden über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen aus besonderem Anlass im Jahr 2021« vom 15. Oktober 2020 sieht vor, dass an den Sonntagen 5. und 19. Dezember 2021 von 12 bis 18 Uhr Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet öffnen dürfen. Als Anlass benennt die Begründung der Beschlussvorlage den 587. Dresdner Striezelmarkt sowie zahlreiche unter dem Motto »Weihnachtsstadt Dresden« zusammengefasste Veranstaltungen im Stadtgebiet.

Der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Verordnung für teilweise unwirksam erklärt. Der verfassungsrechtlich gebotene Schutzauftrag an den Staat für den Sonn- und Feiertag verlange ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes. Er statuiere für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahmeverhältnis. Danach habe die werktägliche Geschäftigkeit an Sonn- und Feiertagen regelmäßig zu ruhen. Der von § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG für die ausnahmsweise Sonntagsöffnung vorausgesetzte besondere Anlass müsse daher so prägend sein, dass dagegen die Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen in der öffentlichen Wahrnehmung nicht ins Gewicht falle. Maßgeblich für die Beurteilung der prägenden Wirkung seien die Besucherströme, die von der anlassgebenden Veranstaltung einerseits und der sonntäglichen Ladenöffnung andererseits ausgingen, da diese die öffentliche Wahrnehmung prägten. Das Shopping- und Umsatzinteresse allein sei nicht geeignet, eine sonntägliche Ladenöffnung zu rechtfertigen.

Beim Striezelmarkt und den in der Neustadt abgehaltenen Weihnachtsmärkten handle es sich zwar um Veranstaltungen i. S. v. § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG, die eine sonntägliche Ladenöffnung rechtfertigen könnten. In diesen Stadtbezirken fänden die Weihnachtsmärkte und -veranstaltungen ganz überwiegend statt. Insbesondere die Bekanntheit des Dresdner Striezelmarkts auch im Ausland löse Besucherströme aus, die die von reinen Kaufinteressenten in der Alt- und Neustadt weit überstiegen. Bei der gebotenen stadtteilbezogenen Betrachtung könne aber außerhalb der Stadtbezirke Altstadt und Neustadt nicht davon ausgegangen werden, dass die Ladenöffnung noch als Annex zu den Märkten wahrgenommen wird und nicht die sonntägliche Ladenöffnung in den Vordergrund der Wahrnehmung rückt. Insbesondere bei den am Stadtrand gelegenen Einkaufszentren würde die Öffentlichkeit den prägenden Charakter des 587. Dresdner Striezelmarkts oder der anderen benachbarten Veranstaltungen nicht mehr wahrnehmen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Normenkontrollurteil vom 6. Oktober 2021 - 6 C 26/21 -

Norma Schmidt-Rottmann

– Pressesprecherin -


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