Fahrradkorso darf nicht auf der Autobahn stattfinden
08.10.2021, 23:10 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Medieninformation 23/2021
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom heutigen Tag der Beschwerde der Die Autobahn GmbH des Bundes gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Oktober 2021 - 6 L 755/21 - stattgegeben.
Die Initiative »Verkehrswende Dresden« hatte einen Fahrradkorso mit dem Motto "Stoppt den Ausbau der A4! Sozial-ökologische Verkehrswende jetzt!" als Versammlung angemeldet. Die Teilnehmer sollten nach Start in der Dresdner Neustadt u. a. die Bundesautobahn (BAB) 4 zwischen den Anschlussstellen Dresden-Flughafen und Dresden-Hellerau befahren. Die Landeshauptstadt Dresden hatte als Auflage für den Korso eine Alternativroute ohne Benutzung der BAB 4 vorgegeben. Das Verwaltungsgericht hat auf den Eilantrag des Vertreters der Initiative hin die Anordnung der Landeshauptstadt unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Der Fahrradkorso könne auf einer Fahrspur der Autobahn neben dem Autoverkehr auf anderen Fahrspuren bei reduzierter Höchstgeschwindigkeit und abgetrennt durch eine gesperrte Fahrspur stattfinden. Hiergegen wandte sich die zum Verfahren beigeladene GmbH mit ihrer Beschwerde.
Der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist - vor allem auch auf Grundlage von im Beschwerdeverfahren vorgelegten aktuellen Gefahreneinschätzungen - zu der Auffassung gelangt, dass die Autobahn für den Fahrradkorso zumindest in einer Fahrtrichtung zwischen den Anschlussstellen vollständig gesperrt werden müsste. Eine hierfür erforderliche funktionsfähige Umleitungsstrecke stehe nicht zur Verfügung, da sich die allein in Betracht kommende Umleitungsstrecke und der Fahrradkorso kreuzen würden. Zu berücksichtigen sei auch die hohe Verkehrsbelastung in dem Streckenabschnitt. Zur Vermeidung von Gefahren für Versammlungsteilnehmer und die übrigen Verkehrsteilnehmer müsse das Grundrecht der Versammlungsteilnehmer zurücktreten und der Fahrradkorso deshalb außerhalb der BAB 4 stattfinden.
Der Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.
SächsOVG, Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 6 B 376/21 -
Thomas Ranft
– stv. Pressesprecher -