Demonstration auf Autobahn bleibt verboten

29.10.2021, 14:21 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Medieninformation 24/2021

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Oktober 2021 - 6 L 823/21 - zurückgewiesen.

Für die Partei »Freie Sachsen« wurde gegenüber dem Landkreis Görlitz am 18. Oktober 2021 eine Versammlung unter dem Thema "A4 als Schleuserroute stoppen!" angezeigt. Als Versammlungsort wurde "Auf der Autobahn A4 in Richtung Dresden, direkt auf der Höhe vom Hauptzollamt (An der Autobahn 1 in 02828 Görlitz)" bezeichnet. Der Landkreis Görlitz untersagte die auf der Autobahn A4 geplante Versammlung.

Das Verwaltungsgericht hat den gegen das Versammlungsverbot gerichteten Eilantrag abgelehnt. Zu Recht habe die Versammlungsbehörde eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die beabsichtigte Versammlung angenommen und im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung Vorrang vor dem Versammlungsrecht der Antragstellerin eingeräumt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist zu der Auffassung gelangt, dass die Autobahn für die geplante Versammlung zumindest in einer Fahrtrichtung vollständig gesperrt werden müsste. Eine aufnahmefähige Ausweichstrecke, die den Umständen am Versammlungstag (erhöhter Pendlerverkehr zum Beginn des Wochenendes, Ende der sächsischen Herbstferien, Feiertag in Polen am Montag, sehr hoher Schwerverkehrsanteil bei einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von 27.700 Fahrzeugen) gerecht werden könnte, sei weder für den betroffenen noch für alternative grenznahe Autobahnabschnitte erkennbar.

Eine Verlegung der Versammlung auf einen Parkplatz an der Bundesautobahn komme angesichts der Bedeutung der Parkplätze für die Sicherheit des Fernverkehrs und angesichts der Verkehrssituation an diesem Freitagabend ebenfalls nicht in Betracht.

Der Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.

SächsOVG, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - 6 B 399/21 -

Thomas Ranft
– Pressesprecher -


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