Verwendung pyrotechnischer Erzeugnisse zum Jahreswechsel im hauseigenem Garten nicht verboten

23.12.2021, 13:01 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Medieninformation 30/2021

Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 21. und 22. Dezember 2021 Eilanträge gegen die in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) enthaltene Silvester- und Neujahresregelung und gegen die Beschränkungen für nichtgenesene und nichtgeimpfte Personen abgelehnt.

Nach § 1a SächsCoronaNotVO sind Feiern unter freiem Himmel zu Silvester und Neujahr an öffentlichen Orten nicht erlaubt. Außerdem ist es an beiden Tagen untersagt, pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie F2 außerhalb der Unterkunft mit sich zu führen oder abzubrennen.

Zudem werden Personen, die weder geimpft noch von einer Covid-19 Erkrankung genesen sind, im Hinblick auf private Zusammenkünfte eingeschränkt (§ 6 Abs. 1 SächsCoronaNotVO) und es wird ihnen der Zugang zu Handelseinrichtungen (§ 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO), zu Friseur- und Bartpflegedienstleistungen (§ 9 Abs. 2 SächsCoronaNotVO) sowie zur Gastronomie (§ 10 Abs. 1 SächsCoronaNotVO) untersagt. Ferner gilt für sie ab einem Inzidenzwert von 1.000 eine nächtliche Ausgangsbeschränkung.

Die genannten Regelungen erweisen sich nach Auffassung des Senats voraussichtlich als verhältnismäßig. Sie dienen dem Lebens- und Gesundheitsschutz der sich im Freistaat Sachsen Aufhaltenden und der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. Die vom Verordnungsgeber herangezogenen Grundannahmen, etwa zur Möglichkeit der Übertragung des Coronavirus bei größeren Ansammlungen oder Versammlungen im Freien, seien ausweislich des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes hinreichend empirisch belegt und jedenfalls auch dann vertretbar, wenn es im wissenschaftlichen Diskurs abweichende Auffassungen gibt.

In der Entscheidung zur Silvester und Neujahresregelung wies der Senat darauf hin, dass das Abbrennen der pyrotechnischen Erzeugnisse innerhalb der Unterkunft, worunter vornehmlich der Balkon und der hauseigene Garten fallen dürften, im Gegensatz zu dem Verbot zum Jahreswechsel 2020/2021 nicht untersagt sei.

Das bundesrechtlich geregelte Verkaufsverbot von pyrotechnischen Erzeugnissen (Vierte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 21. Dezember 2021; BGBl. I 2021, S. 5238) war nicht Gegenstand der Entscheidung.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Erzeugnissen auf dem Balkon in vielen Fällen deswegen unzulässig ist, weil die vom Hersteller vorgegebenen Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können. Zudem ist das Verbot des Mitführens von pyrotechnischen Erzeugnissen außerhalb der Unterkunft am 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 vom Senat nicht außer Vollzug gesetzt worden.

Die Beschlüsse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind unanfechtbar.

SächsOVG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 B 436/21 -
(Einschränkungen für nichtgenesene und nichtgeimpfte Personen)
SächsOVG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 3 B 450/21 -
(Silvester- und Neujahresregelung)

Thomas Ranft
Pressesprecher

Die oben genannten Regelungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung haben nachstehenden Wortlaut:

§ 1a Silvester- und Neujahrsregelung
Am 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 sind Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel nicht erlaubt. Untersagt ist, außerhalb der Unterkunft pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 im Sinne von § 3a des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, mit sich zu führen oder abzubrennen. (…)

§ 6 Zusammenkünfte
(1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen mindestens eine nicht geimpfte oder nicht genesene Person teilnimmt, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens eine Person eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten der Menschen mit Behinderungen sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Satz 1 gilt nicht
1. bei Maßnahmen der Schulbegleitung in häuslicher Lernzeit,
2. bei Angeboten nach den §§ 11 bis 14, 16, 19, 20, 27 bis 35a, 41, 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
3. bei therapeutischen Angeboten in stationären und und teilstationären Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes,
4. in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und anderen teilstationären und stationären Einrichtungen und Angeboten der Eingliederungshilfe unter Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
5. in Einrichtungen nach § 16. (…)

§ 8 Handel
(1) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber für den Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften. Zulässig ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr. (…)

§ 9 Dienstleistungen
(1) (…)
(2) Absatz 1 gilt nicht für Friseur- und Bartpflegedienstleistungen. Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für Kundinnen und Kunden und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Dienstleister. (…)

§ 10 Gastronomie
(1) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung für den Zugang zu Gastronomiebetrieben. Zulässig ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr. (…)

§ 21 Ausgangsbeschränkungen
(1) Überschreitet die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 1 000, gilt ab dem nächsten Tag zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr des Folgetages eine Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der Unterkunft ist in dieser Zeit nur aus den folgenden triftigen Gründen zulässig:
1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
2. die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,
3. die Ausübung beruflicher, hochschulischer oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
4. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
5. Fahrten von Feuerwehr-, Polizei-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
6. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 16,
7. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
8. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
9. die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis,
10. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren und
11. vom 24. Dezember 2021 bis 26. Dezember 2021 sowie vom 31. Dezember 2021 bis 1. Januar 2022 zur Teilnahme an Gottesdiensten.
Satz 1 gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen. (…)


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