Keine systemischen Schwachstellen im italienischen Asylsystem

24.03.2022, 09:02 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Medieninformation 4/2022

Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien weisen keine systemischen Schwachstellen auf, die zur Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung führen. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteilen vom 14. und 15. März 2022 entschieden.

Die Klägerinnen und Kläger begehren die Zuerkennung internationalen Schutzes durch die Bundesrepublik Deutschland. Die dazu in Deutschland gestellten Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig ab. Begründet wurde dies in einigen Verfahren mit der Zuständigkeit Italiens nach der Dublin III-Verordnung, da die Einreise der Klägerinnen und Kläger in die Europäische Union in Italien erfolgt war. In den weiteren Verfahren beruhte die ablehnende Entscheidung darauf, dass den Betroffenen in Italien bereits internationaler Schutz zuerkannt worden war.

Das europäische Asylsystem beruht auf der Prämisse, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsame Werte teilen. Daraus folgt ein gegenseitiges Vertrauen darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der Grundrechte bieten. Es gilt daher die Vermutung, dass die Behandlung von Asylantragstellern und international Schutzberechtigten in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Grund- und Menschenrechten steht. Aufgrund dessen wäre die Bundesrepublik in den hier entschiedenen Fällen nur ausnahmsweise für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller und international Schutzberechtigte in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine solche Situation in Italien derzeit nicht vorliegt. Auch wenn die Lebensbedingungen für die Klägerinnen und Kläger in Italien voraussichtlich schlechter als in Deutschland sein werden, kann von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung nicht ausgegangen werden. Dies gilt sowohl für gesunde Männer und Frauen im arbeitsfähigen Alter als auch für sogenannte vulnerable Gruppen. Arbeitsfähige Personen werden nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln im Allgemeinen in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt in Italien zu erwirtschaften und eine Unterkunft zu finden. Vulnerable Personen, zu denen vor allem kranke Menschen und Familien mit Kindern gehören, erhalten in Italien Unterstützungsleistungen, die ihnen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen. Die Entscheidung des Bundesamts, die Verfahren in Deutschland nicht weiterzuführen, war danach nicht zu beanstanden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen kann die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat.

SächsOVG, Urteile vom 14. und 15. März 2022 (4 A 154/19.A, 4 A 506/19.A, 4 A 1220/19.A, 4 A 1222/19.A, 4 A 341/20.A, 4 A 383/21.A)

Norma Schmidt-Rottmann
– Pressesprecherin -


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