Landtag verabschiedet neues Krankenhausgesetz

15.12.2022, 15:46 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Staatsministerin Köpping: »Damit wird eine gute medizinische Versorgung unserer Bevölkerung weiterhin gesichert sein.«

Der sächsische Landtag hat heute das neue Sächsische Krankenhausgesetz verabschiedet. Damit hat das Parlament die Grundlage für die künftige Krankenhausversorgung in Sachsen gelegt und somit eines der wichtigsten Gesetzesvorhaben der Legislaturperiode vollendet. Seit September hatte sich der Landtag in den entsprechenden Ausschüssen mit dem Krankenhausgesetz befasst und nun den abgestimmten Entwurf zur Abstimmung auf die Tagesordnung des Plenums gesetzt. Das Gesetz wird somit am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Gesundheitsministerin Petra Köpping: »Unser Ziel für Sachsen ist es, auch im Jahr 2030 die Menschen mit hoher Qualität im Krankenhausbereich zu versorgen. Dafür braucht es eine effiziente, leistungsfähige, attraktive und auch mit anderen Leistungserbringern gut vernetzte Krankenhauslandschaft. Ziel ist und bleibt, dass jeder Patient in jeder Region gut versorgt wird. Dafür bietet das neue Sächsische Krankenhausgesetz den rechtlichen Rahmen.«

Das aktuelle Sächsische Krankenhausgesetz ist beinahe 30 Jahre alt. Vor diesem Hintergrund und mit Blick vor allem auf die demografische Entwicklung in Sachsen, den Fachkräftebedarf und die zunehmende Digitalisierung bestand die Notwendigkeit, das Krankenhausgesetz umfassend zu novellieren.

Das Krankenhausgesetz enthält vor allem Regelungen zur Krankenhausplanung und -finanzierung. In der Novellierung werden dabei insbesondere folgende neue Schwerpunkte gesetzt:

Sektorenübergreifende Versorgung: Auch wenn die Regelungskompetenz für die sektorenübergreifende Versorgung grundsätzlich auf Bundesebene liegt, setzt das Sächsische Krankenhausgesetz bereits jetzt wichtige Impulse. So wird die Zusammenarbeit der Leistungserbringer stärker in den Fokus gerückt. Zudem wird das »Gesundheitszentrum« als Untergruppe der Regelversorgungshäuser gesetzlich verankert. Damit soll die Gewährleistung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung im ländlichen Raum unterstützt werden. Außerdem können Modellvorhaben gefördert werden. Mit dieser Regelung soll eine Rechtsgrundlage für besondere Vorhaben der Krankenhausträger geschaffen werden, die bisher von der Regelfinanzierung noch nicht umfasst sind.

Qualität: Das neue Sächsische Krankenhausgesetz trifft auch Regelungen, um die Qualität stärker in der Krankenhausplanung und -finanzierung berücksichtigen zu können. So können zum Beispiel bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren des Gemeinsamen Bundesausschusses Bestandteil des Krankenhausplanes werden. Es können auch weitere Qualitätsanforderungen in ausgewählten Versorgungsbereichen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden. Deren Einführung ist im Rahmen der Krankenhausplanung genau zu prüfen und dabei Patientensicherheit und Versorgungssicherheit abzuwägen. Weiterhin können in der Pauschalförderung Anreize für gute Qualität gesetzt werden.

Regionalität: Mit dem Krankenhausgesetz wird die Möglichkeit der Einrichtung von Regionalkonferenzen geschaffen. Diese können zu konkreten planerischen Schwerpunkten gebildet werden und sollen dabei insbesondere den jeweiligen Landkreisen und Kreisfreien Städten die Möglichkeit bieten, bereits frühzeitig gestaltend mitzuwirken.

Digitalisierung: Die Digitalisierung im Krankenhaus birgt viele Chancen, um die Patientenversorgung der Zukunft zu verbessern und zu sichern, zum Beispiel mithilfe von Telemedizin. In dem Krankenhausgesetz werden Anreize für die weitere Digitalisierung gesetzt, zum Beispiel im Rahmen der Pauschalförderung.

Hintergrund:

Das Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) ist seit dem 1. September 1993 in Kraft und hat seitdem lediglich kleinere Änderungen erfahren.

Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf aktuelle Entwicklungen und zukünftige Bedarfe – wie zum Beispiel Demografie, Fachkräftebedarf, Digitalisierung und vielem mehr – hat entsprechend dem von den Regierungsparteien für die 7. Legislaturperiode geschlossenen Koalitionsvertrag im Zeitraum vom Januar bis Mai 2021 zunächst die »Zukunftswerkstatt für ein neues Krankenhausgesetz« stattgefunden. Dabei handelte es sich um einen transparenten Prozess, in dem verschiedene Akteure insbesondere aus Bereichen der Selbstverwaltung des Gesundheitswesens gemeinsam mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt offen und kreativ über Probleme sowie Lösungen diskutiert haben.

Im Anschluss an die »Zukunftswerkstatt für ein neues Sächsisches Krankenhausgesetz« wurde im Schulterschluss aller Verantwortlichen für das Gesundheitswesen – Krankenhausgesellschaft, Krankenkassen, Landesärztekammer, Kassenärztliche Vereinigung, Landkreis-, Städte- und Gemeindetag – das »Zielbild 2030 – Sächsische Krankenhausversorgungslandschaft im Wandel« entwickelt. Dieses wurde am 07. Februar 2022 an Sozialministerin Petra Köpping überreicht (Medieninformation: https://medienservice.sachsen.de/medien/news/1037465). Diese essentiellen Impulse werden im Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Sächsischen Krankenhausgesetzes berücksichtigt.

Am 8. März 2022 hatte das sächsische Kabinett das neue Sächsische Krankenhausgesetz zur Anhörung freigegeben (https://medienservice.sachsen.de/medien/news/1039321).

Am 14. Juli 2022 hat die Regierungskoalition im Landtag mit einem gesonderten Antrag (Drucksache 7/10140: https://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=10140&dok_art=Drs&leg_per=7) erneut die Notwendigkeit der Überarbeitung des Krankenhausgesetzes bekräftigt (https://medienservice.sachsen.de/medien/news/1051407).

Das sächsische Kabinett hat in seiner Sitzung vom 19. Juli 2022 den Entwurf für ein neues Sächsisches Krankenhausgesetz verabschiedet:
https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1051508


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Pressesprecherin Juliane Morgenroth
Telefon: +49 351 564 55055
Telefax: +49 351 564 55060
E-Mail: presse@sms.sachsen.de
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