Planungen zur Hochspannungsleitung zwischen Oberelsdorf und Röhrsdorf sind rechtmäßig
15.09.2023, 09:10 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Medieninformation 9/2023
Die Hochspannungsleitung zwischen Oberelsdorf (Lunzenau) und Chemnitz-Röhrsdorf darf gebaut werden. Dies hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom 6. September 2023 entschieden. Bereits mit Beschlüssen vom 13. Juli 2022 hatte das Oberverwaltungsgericht Anträge zurückgewiesen, dem Vorhabenträger, einem Energieversorger, den Bau vorläufig zu untersagen.
Die neue Trasse soll zur Sicherung der Energieversorgung einen Leitungsring schließen, mit dem unter anderem der Abfluss von eingespeister Windenergie in die großen Verbrauchszentren ermöglicht werden soll. Es handelt es sich um einen etwa 18 km langen Abschnitt zwischen den Umspannwerken Oberelsdorf und Röhrsdorf, der weitgehend entlang der Autobahn A 72 verläuft. Gegen den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen haben die Eigentümer zweier landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, über die die Freileitung verlaufen soll, Klage erhoben.
Die Kläger haben unter anderem geltend gemacht, dass der Bau der Freileitung gegen naturschutzrechtliche Vorschriften verstößt, weil die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets und eines Europäischen Vogelschutzgebiets beeinträchtigt würden. Außerdem sei das Risiko, dass Vögel mit der Leitung kollidieren und so zu Tode kommen, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Schließlich hätte dem Vorhabenträger auferlegt werden müssen, die Leitung als Erdkabel auszuführen.
Diesen Einwänden ist das Gericht nicht gefolgt. Die durch europäisches Naturschutzrecht besonders geschützten Gebiete sollen durch die geplante Freileitung lediglich überspannt werden, ohne dass Masten in den Gebieten errichtet werden. Der Senat konnte vor diesem Hintergrund nicht feststellen, dass die Erhaltungsziele der Gebiete beeinträchtigt werden. Das Risiko, dass Vögel durch die Freileitung zu Schaden kommen, hat die Landesdirektion im Ergebnis zutreffend erkannt und dadurch hinreichend reduziert, dass dem Vorhabenträger aufgegeben wurde, an bestimmten, sensiblen Stellen sog. Vogelschutzmarker zu montieren.
Schließlich ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass der Vorhabenträger nicht verpflichtet ist, die Trasse als Erdkabel auszuführen. Das Energiewirtschaftsgesetz sieht zwar seit dem Jahr 2011 für Hochspannungsleitungen bis 110 kV einen Erdkabelvorrang vor. Eine Voraussetzung der Erdverkabelung ist aber, dass diese nicht mehr als um den Faktor 2,75 teurer als eine Freileitung ist. Die Landesdirektion Sachsen hat hierzu im Planfeststellungsverfahren ein Gutachten eingeholt, nach dem die Kosten für ein Erdkabel über dieser Grenze liegen. Weder die für den Kostenvergleich ausgewählte Kabelführung, noch die Auswahl der Sachverständigen oder das Ergebnis des Gutachtens sind rechtlich zu beanstanden.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Den Klägern steht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
SächsOVG, Urteile vom 6. September 2023 - 4 C 61/21, 4 C 63/21 -
Thomas Ranft
stv. Pressesprecher