Keine Verpflichtung der Stadt Chemnitz zur Rückholung eines abgeschobenen Asylbewerbers aus Marokko

23.07.2024, 13:57 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Medieninformation 11/2024

Der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat gestern zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Chemnitz geändert, mit denen die Stadt Chemnitz zunächst verpflichtet worden war, die Abschiebung eines abgelehnten und bereits abgeschobenen Asylbewerbers aus Marokko auszusetzen und diesem bis heute die Wiedereinreise aus Marokko zu ermöglichen (SächsOVG, Beschl. v. 22. Juli 2024 - 3 B 111/ 24 und 3 B 112/24 -).

Das Verwaltungsgericht hatte die Stadt Chemnitz am 11. Juli 2024 - 6 L 346/24 - verpflichtet, die Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers nach Marokko bis zur Entscheidung über einen von ihm gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorläufig auszusetzen. Er habe dargelegt, in Deutschland gemeinsam mit seiner deutschen Ehefrau und einem deutschen Kind in einer familiären Lebensgemeinschaft zu leben. Nachdem er gleichwohl nach Marokko abgeschoben worden war, verpflichtete das Verwaltungsgericht auf seinen Antrag hin die Stadt Chemnitz und den Freistaat Sachsen (Zentrale Ausländerbehörde) mit Beschluss vom 16. Juli 2024 - 6 L 353/24 - dazu, ihm binnen sieben Tagen die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.

Mit Beschlüssen vom 22. Juli 2024 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht diese Beschlüsse auf Antrag der Stadt Chemnitz hin geändert. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Betroffene als abgelehnter Asylbewerber ausreisepflichtig sei. Allein die Ehe mit einer deutschen Ehefrau stehe seiner Ausreiseverpflichtung hier nicht entgegen. Eine Vater-Kind-Beziehung habe er nicht glaubhaft gemacht. Er sei daher auf die Durchführung eines Visa-Verfahrens von Marokko aus zu verweisen, wenn er einen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik anstrebe. Da der Betroffene im Fall seiner Rückholung mangels Aufenthaltsrechts und fortstehender Ausreiseverpflichtung sofort wieder hätte ausreisen müssen, hat der 3. Senat auch die Verpflichtung der Stadt Chemnitz zu seiner Rückholung aufgehoben.

Soweit auch der Freistaat Sachsen vom Verwaltungsgericht verpflichtet worden war, dem Antragsgegner binnen sieben Tagen die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, hat der Freistaat gegen diesen Beschluss bislang kein Rechtsmittel eingelegt.

Diese Beschlüsse sind unanfechtbar.

SächsOVG, Beschl. v. 22. Juli 2024 - 3 B 111/24 und 3 B 112/24

Jeannot Reichert
stv. Pressesprecher
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