MDR muss Wahlwerbespot der PARTEI ausstrahlen

21.08.2024, 16:09 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Medieninformation 14/2024

Der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) muss den von der PARTEI eingereichten Wahlwerbe- spot »Die Machtergreifung« ausstrahlen. Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Ver-waltungsgerichts Leipzig vom 20. August 2024, mit dem der MDR bereits zur Ausstrahlung der für den 22. August 2024 um 12.57 Uhr vorgesehenen Wahlwerbung verpflichtet worden war, hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen.

Der MDR hatte mit seiner Beschwerde geltend gemacht, dass entgegen der Ansicht des Ver-waltungsgerichts mit dem Wahlwerbespot »Die Machtergreifung« in evidenter und ins Gewicht fallender Weise gegen Strafvorschriften (§ 131 StGB Gewaltdarstellung und § 140 StGB und Billigung von Straftaten) verstoßen werde, weil mit dem Erschießen von AfD-Wählern durch die Protagonisten des Spots eine Verharmlosung solcher Gewalttätig- keiten ausgedrückt werde.

Dem ist der Senat nicht gefolgt. Die im Wahlwerbespot thematisierte Erschießung von (ver-meintlichen) AfD-Wählern erfülle die vom MDR bezeichneten Straftatbestände bereits des-halb nicht, weil es sich erkennbar um Satire handle. Der Wahlwerbespot setze sich aus dem hörspielartigen Dialog eines Ehepaars einerseits und dem Schlusssatz (»Bevor es zu spät ist: Wählen Sie die PARTEI.«) andererseits zusammen. Der Dialog des Ehepaars sei satirisch stark überzeichnet, was sich insbesondere in der deutlichen Überreaktion der Eheleute auf die Nachricht von der Vereidigung der neuen Regierung zeige, den geäußerten Beleidi- gungen sowie dem übertriebenen Dialekt der Sprecher. Die satirische Übertreibung zeige sich auch in besonderem Maße in der als unnatürlich verstellt empfundenen Stimme der Ehefrau. Für einen unbefangenen Hörer dränge sich der satirische Charakter mit dem Hören der ersten Sätze des Dialogs geradezu auf und werde mit der Auflösung durch den nüchtern-sachlichen Schlusssatz bestätigt.

Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

SächsOVG, Beschluss vom 21. August 2024 - 5 B 137/24 -


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