Arbeitnehmer vor Radon schützen
07.11.2024, 12:22 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Messungen sind in Radonvorsorgegebieten Pflicht
Anlässlich des heutigen 10. Europäischen Radontages macht das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) auf die bestehenden Pflichten für Arbeitgeber in den sächsischen Radonvorsorgegebieten aufmerksam. Zu den Radonvorsorgegebieten gehören insgesamt 107 Gemeinden im Erzgebirgskreis, im Vogtlandkreis, in Mittelsachsen, im Landkreis Sächsische Schweiz/Osterzgebirge und im Landkreis Zwickau.
In diesen Regionen, in denen erhöhte Radonkonzentrationen in Gebäuden zu erwarten sind, muss bei Arbeitsplätzen im Keller oder im Erdgeschoss über die Gesamtdauer von einem Jahr die Radonkonzentration gemessen werden. Diese Pflicht gilt nicht nur an Arbeitsplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung der Radonvorsorgegebiete bestanden haben, sondern auch für neu entstandene Arbeitsplätze. Das betrifft beispielsweise neue Produktionshallen oder Büro- und Verwaltungsgebäude, neue Geschäfte im Einzelhandel, in der Gastronomie oder im Dienstleistungssektor sowie bislang ungenutzte Bereiche in bestehenden Gewerbeimmobilien.
Wird der Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter im Jahresmittel überschritten, sind am Arbeitsplatz Maßnahmen zu ergreifen, um den Referenzwert möglichst zu unterschreiten. Regelmäßiges und intensives Lüften ist die einfachste Methode, um Radon in der Raumluft innerhalb kurzer Zeit zu verringern. Um den Radoneintrag nachhaltig zu verringern, wird zunächst eine genauere Untersuchung der betroffenen Bereiche empfohlen, um mögliche Radoneintrittspfade sowie Ausbreitungswege zu erkennen und geeignete Maßnahmen abzuleiten. Je nach Art und Umfang können für einen angemessenen Schutz gegenüber Radon auch umfangreiche bauliche Maßnahmen erforderlich sein.
Die Wirksamkeit des umgesetzten Radonschutzes muss durch eine erneute Messung über die Dauer eines Jahres festgestellt werden. Wird der Referenzwert immer noch überschritten, sind die betroffenen Arbeitsplätze beim LfULG als zuständige Strahlenschutzbehörde anzumelden.
Um Betroffene bei der Durchführung von dauerhaft wirksamen baulichen Maßnahmen zum Schutz vor Radon zu unterstützen, gewährt der Freistaat Sachsen in der Förderperiode 2021 – 2027 Zuschüsse, die aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) bereitgestellt werden. Die entsprechende Förderrichtlinie Stadtgrün, Lärm, Radon/2023 ist im August 2023 in Kraft getreten. Antragsberechtigt im Förderbereich Radon sind kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, anerkannte Religionsgemeinschaften sowie kleine und mittlere Unternehmen.
Vorhaben zur Reduzierung der Radonkonzentration in Bestandsgebäuden mit Arbeitsplätzen können auch außerhalb der Radonvorsorgegebiete gefördert werden. Das können zum Beispiel bauliche Maßnahmen sein, die den Zutritt von Radon verhindern, die die Radonkonzentration im Gebäude reduzieren oder Maßnahmen, die das Radon unterhalb von Gebäuden absaugen. Die Vorhaben müssen sachgerecht geplant und durchgeführt werden sowie dauerhaft wirksam sein. Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank (SAB).
Hintergrund:
Sachsen gehört zu den Bundesländern, die aufgrund der geologischen Gegebenheiten ein erhöhtes Radonpotenzial besitzen. Radon ist ein aus dem Boden aufsteigendes, natürlich vorkommendes, radioaktives Edelgas. Je nach Art des Bodens kann es in höheren oder niedrigeren Konzentrationen vorkommen. Tritt es aus dem Boden aus, wird es durch die Atmosphärenluft sofort stark verdünnt. Dringt es jedoch über Risse und Fugen in Gebäude ein, kann es sich dort anreichern. Wird Radon in erhöhter Konzentration über einen längeren Zeitraum eingeatmet, kann es Lungenkrebs verursachen. Der europäische Radonverband (ERA) nimmt jedes Jahr am 7. November den Geburtstag der Nobelpreisträgerin Marie Curie zum Anlass, um über die Risiken einer erhöhten Radonexposition zu informieren und zu sensibilisieren.