Sachsen überweist Ausgleichszulage an Landwirtinnen und Landwirte
11.12.2025, 13:59 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Freistaat reicht zudem Fördermittel für Insektenschutz und Erstaufforstung aus
Am Freitag (12.12.) zahlt das Sächsische Landwirtschaftsministerium an 3.010 Agrarbetriebe die jährliche Ausgleichszulage in Höhe von insgesamt 16,24 Mio. Euro nach der Richtlinie AZL/2015 aus. Der Freistaat fördert damit auf einer Fläche von 304.106 Hektar die nachhaltige Bewirtschaftung in sogenannten benachteiligten Gebieten. Diese liegen vorrangig im Erzgebirge, Erzgebirgsvorland, im Norden Sachsens sowie im Oberlausitzer Heide- und Teichgebiet und lassen wegen naturbedingter Standortnachteile wie schwieriger Bodenverhältnisse, begrenzte Wasserführung oder steiler Hanglagen geringere Erträge erwarten. Die Förderung soll dazu beitragen, die Kulturlandschaft in den benachteiligten Gebieten zu erhalten, dem Verlust der Artenvielfalt vorzubeugen und Einkommensverluste auszugleichen.
Finanziert wird die Ausgleichszulage zu 75 Prozent aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und zu 25 Prozent aus der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK). Letztere wiederum wird im Verhältnis 60 zu 40 durch Bundes- und Landesmittel finanziert. Die Landesmittel werden auf Grundlage des durch die Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushalts bereitgestellt.
Ebenfalls ausgezahlt werden ab dem 12. Dezember Fördermittel aus der Richtlinie Insektenschutz und Artenvielfalt (FRL ISA/2021) in Höhe von 1,1 Mio. Euro. Unterstützt werden dabei Maßnahmen auf Acker- und Grünland, die – zum Beispiel durch die Anlage von Ackerrand- oder Blühstreifen – zur Erhöhung der Vielfalt und Anzahl von Insekten in der Agrarlandschaft beitragen.
Weiterhin überweist Sachsen rund 70.000 Euro an Förderempfänger aus der Richtline Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung (RL AuW 2007, Teil B). Die Mittel dienen zum Ausgleich von Einkommensverlusten, die im Rahmen der Erstaufforstung auf zuvor landwirtschaftlich genutzten Flächen entstanden sind.
Beide Richtlinien werden jeweils vollständig aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) im Verhältnis 60 Prozent Bundesmittel und 40 Prozent Landesmittel finanziert.