Sächsische Vorschriften für Gefangenarbeit und Sicherheit im Justizvollzug werden angepasst

03.02.2026, 14:20 Uhr — Erstveröffentlichung

Dresden (3. Februar 2026) - Der Freistaat Sachsen reformiert zentrale Vorschriften zur Gefangenenarbeit und zur Sicherheit im sächsischen Justizvollzug. Damit zieht Sachsen zum einen die Konsequenzen aus einem Bundesverfassungsgerichtsurteil und reagiert zum anderen auf neuste Entwicklungen mit Blick auf den Drogenkonsum im Vollzug. Mit dem von der Staatsregierung zur Anhörung freigegebenen Gesetzentwurf wird die Arbeit der Gefangenen auf eine rechtssichere Grundlage gestellt und die Sicherheit im Justizvollzug weiter gestärkt.

Anpassungen der Gefangenenarbeit

Die Eckvergütung für Strafgefangenen wird entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2023 auf 15 Prozent der Bezugsgröße nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs angepasst. Zudem wird künftig eine wöchentliche Beschäftigungszeit von 35 Stunden als Regelfall festgelegt.

Darüber hinaus wird der pfändbare Anteil der Arbeitsvergütung von bislang 40 auf 60 Prozent erhöht. Damit werden die Interessen der Gläubiger der Gefangenen stärker berücksichtigt. Zu diesen zählen häufig auch die Opfer von Straftaten, die Wiedergutmachungs- oder Schmerzensgeldansprüche geltend machen können.

Justizministerin Prof. Constanze Geiert: "Arbeit ist ein zentraler Bestandteil der Resozialisierung im Justizvollzug. Sie ermöglicht eine sinnhafte Beschäftigung und bereitet auf die spätere gesellschaftliche Wiedereingliederung vor. Die Einnahmen aus der Arbeitsvergütung ermöglichen es den Gefangenen auch, etwaige Schmerzensgeldforderungen oder sonstige Wiedergutmachungsansprüche der Opfer zu bedienen. Der Gesetzentwurf stärkt damit auch die Opferentschädigung durch die Gefangenen, indem der Anteil des pfändbaren Einkommens deutlich erhöht wird."

Anpassungen im Sicherheitsbereich

Neue psychoaktive Substanzen, insbesondere synthetische Cannabinoide, stellen den Justizvollzug vor besondere Herausforderungen, da sie häufig unsichtbar auf Papier aufgebracht werden und mit herkömmlichen Methoden kaum nachweisbar sind. Sachsen stellt im Gesetz nun ausdrücklich klar, dass Sichtkontrollen auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel, etwa von elektronischen Spurendetektoren, durchgeführt werden dürfen und schafft hierfür spezifische Rechtsgrundlagen.

Justizministerin Prof. Constanze Geiert: "Es ist wichtig, dass wir die Sicherheit im sächsischen Justizvollzug kontinuierlich stärken. Der Kampf gegen Drogenkriminalität und der Schutz der Bediensteten stehen dabei für mich im Mittelpunkt. Mit dem Einsatz moderner Drogenscanner schaffen wir zusätzliche Möglichkeiten, den Drogenmissbrauch im Justizvollzug wirksam zu bekämpfen."

Vor diesem Hintergrund wurden vier spezielle Testgeräte für die Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus (Pilotanstalt), die Jugendstrafanstalt Regis-Breitingen sowie die Justizvollzugsanstalten Dresden und Bautzen beschafft. In Leipzig und Regis-Breitingen sind die Geräte bereits im Einsatz; für Dresden und Bautzen stehen entsprechende Schulungen noch aus. Ergänzend wird in einzelnen Anstalten eingehende Gefangenenpost weit überwiegend in Kopie ausgehändigt, um mit Substanzen getränktes Papier nicht weiterzugeben.

Hintergrundinformationen:

Das Bundesverfassungsgericht stellte im Juni 2023 fest, dass landesrechtliche Vorschriften zur Gefangenenvergütung in Bayern und Nordrhein-Westfalen mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot unvereinbar waren. In der Folge überprüfen und passen alle Länder ihre Vollzugsgesetze an. In Sachsen gingen zum Stichtag 1. November 2025 rund 53 Prozent der Gefangenen einer Beschäftigung nach. Die Eigenbetriebe der Justizvollzugsanstalten – etwa Tischlereien, Schlossereien oder Bäckereien – produzieren überwiegend für Behörden des Freistaates Sachsen, insbesondere für den Eigenbedarf der Anstalten.

Im Bereich der Sicherheit stellen insbesondere neue psychoaktive Substanzen, mögliche Gefährdungen durch Drohnen sowie gewaltbereite Gefangene besondere Herausforderungen dar. Drohnen können etwa zum unerlaubten Einbringen von Gegenständen oder zur Ausspähung von Sicherheitseinrichtungen genutzt werden. Um das tatsächliche Gefährdungspotenzial besser einschätzen zu können, wurde beginnend mit der Justizvollzugsanstalt Dresden eine Drohnendetektionsanlage installiert. Die seit 2024 laufende Pilotphase hat bislang gezeigt, dass sich entsprechende Gefährdungen dort nicht realisiert haben. Ob die Drohnendetektion künftig auf weitere Anstalten ausgeweitet wird, hängt von den weiteren Erkenntnissen aus dem laufenden Betrieb ab. Unabhängig davon ist der Betrieb von Drohnen über und im Umfeld von Justizvollzugsanstalten gesetzlich untersagt; bei entsprechenden Vorfällen werden die Polizei eingeschaltet sowie ordnungs- oder strafrechtliche Schritte geprüft.


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