Schriftliche Urteilsgründe im Normenkontrollverfahren der Musikerin Julia Neigel gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 liegen jetzt vor

16.02.2026, 14:24 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Medieninformation 2/2026

Nach der Bekanntgabe des Urteils in dem Normenkontrollverfahren der Antragstellerin gegen den Freistaat Sachsen am 2. Februar 2026 liegen nunmehr auch die schriftlichen Urteilsgründe vor.

Der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat den Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 abgelehnt, weil er sich gegen Normen gerichtet hat, die bei Antragstellung bereits außer Kraft getreten waren. Ein Normenkontrollantrag ist grundsätzlich nur gegen eine erlassene und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültige Rechtsvorschrift zulässig. Die Voraussetzungen für die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmefälle lagen nicht vor.

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 wurde durch die nachfolgende Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 ersetzt. Zwar trat letztere nicht wie in ihr ausdrücklich vorgesehen am 22. November 2021 in Kraft. Seitens des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wurden aber noch am 20. November 2021 alle notwendigen Schritte zur Verkündung der Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt gemäß Art. 76 Abs. 2 SächsVerf unternommen, insbesondere die Übermittlung der Verordnung an die Staatskanzlei und den mit der Veröffentlichung des Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts beauftragten Verlag und die Korrektur der Druckfahne usw. Entgegen dem geplanten Verlauf wurde das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt erst am 22. November 2021 gedruckt und am 23. November 2021 zur Post gegeben. Damit konnte die Corona-Notfall-Verordnung am 24. November 2021 in Kraft treten. Zu diesem Ergebnis ist der Senat aufgrund einer Auslegung der Inkrafttretensregelung unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks und der Entstehungsgeschichte der Verordnung gekommen. Das hat zur Folge, dass der am selben Tag eingelegte Normenkontrollantrag verspätet war.

Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen, u. a. die »2-G-Regelungen« für Großveranstaltungen, Kultureinrichtungen und Innengastronomie, war deshalb nicht möglich.

Das Urteil kann in der Entscheidungsdatenbank des Gerichts unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.justiz.sachsen.de//ovgentschweb/documents/21C90.pdf.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen kann die Antragstellerin binnen einen Monats die Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

SächsOVG, Urt. v. 2. Februar 2026 - 3 C 90/21 -

In Vertretung
Dr. Matthias Grünberg
Tel. 03591 2175 316


Kontakt

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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