Novelle des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes verbessert die Wettbewerbsbedingungen für CTC, DZA und Industrieforschungseinrichtungen
16.10.2026, 10:31 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Wissenschaftsminister Gemkow: »Echter Fortschritt im weltweiten Wettbewerb um die klügsten Köpfe«
Nach dem Deutschen Bundestag hat jetzt der auch der Bundesrat wichtige Änderungen am Wissenschaftsfreiheitsgesetz verabschiedet. Damit werden v.a. Nachteile der Großforschungszentren CTC und DZA sowie deutscher Industrieforschungseinrichtungen im nationalen und auch weltweiten Wettbewerb beseitigt. Sachsen hatte sich gemeinsam mit anderen Bundesländern dafür im Bundesrat stark gemacht.
Wissenschaftsminister Sebastian Gemkow sagte nach der Entscheidung:
»Wissenschaft ist international und lebt vom Wettbewerb um die besten Ideen und die besten Köpfe. Eine starke Forschungsnation wie Deutschland darf hier nicht den Anschluss verlieren. Und auch das starke Wissenschaftsland Sachsen will weiterhin den klügsten Köpfen aus aller Welt hervorragende Rahmenbedingungen in weltweit renommierten Einrichtungen bieten. Vor allem die neuen Großforschungszentren CTC und DZA sowie Industrieforschungseinrichtungen hatten dafür aber bisher nicht die gleichen Ausgangsvoraussetzungen wie viele andere wissenschaftliche Einrichtungen. Ich freue mich, dass das Wissenschaftsfreiheitsgesetz jetzt an dieser entscheidenden Stelle nachgeschärft wurde.«
Eine wichtige Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes aus sächsischer Sicht ist die Aufnahme der beiden Großforschungszentren CTC und DZA in den Geltungsbereich des Gesetzes. Damit profitieren auch sie künftig von flexibleren Regelungen wie etwa der Möglichkeit eines Globalhaushaltes mit jährlicher Übertragbarkeit von Fördermitteln und ohne verbindliche Stellenpläne. Zusammen mit anderen gemeinnützigen Forschungseinrichtungen z.B. aus dem industrienahen Bereich sollen sie außerdem zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen vom sogenannten Besserstellungsverbot abweichen können.
Grundsätzlich gilt das Besserstellungsverbot bei der Bezahlung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die an öffentlich geförderten, gemeinnützigen Forschungseinrichtungen beschäftigt sind. D.h., die Vergütung muss sich an der in Deutschland üblichen Vergütung im öffentlichen Dienst des Bundes orientieren. Das Wissenschaftsfreiheitsgesetz erlaubt es nur den im Gesetz genannten Einrichtungen, davon unter bestimmten Voraussetzungen abzuweichen. Die Großforschungszentren und insbesondere Industrieforschungseinrichtungen gehörten bislang nicht dazu.
Das ist ein wichtiges Signal und ein starkes Bekenntnis zum Ziel, die Großforschungszentren CTC und DZA als international sichtbare Leuchttürme zu etablieren – und zwar unter den gleichen Wettbewerbsbedingungen wie bei anderen öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen. Damit werden sie noch besser unterstützt, um mit ihrer Förderung neue Arbeitsplätze und neue Wertschöpfung in den Kohleausstiegs-Regionen Mitteldeutschland und Lausitz zu schaffen. Die Einschränkung des Besserstellungsverbots bedeutet für sie und für Industrieforschungseinrichtungen eine größere Flexibilität und Attraktivität bei der Gewinnung und Bindung von exzellenten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.