K O R R E K T U R M E L D U N G Sachsen hat ein neues Hochschulgesetz

14.11.2008, 12:37 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Dr. Eva-Maria Stange: „Wir brauchen kein Hochschulfreiheitsgesetz, sondern ein Hochschulverantwortungsgesetz!“

"Sachsens Hochschulen haben nicht nur eine enorme Bedeutung als regionale Innovationsmotoren, sie müssen auch im nationalen und globalen Wettbewerb bestehen können. Dazu ist es wichtig, dass wir Vertrauen in die Entwicklungs- und Gestaltungskraft der Hochschulen haben und dass wir dieses Vertrauen auch mit Verantwortung verbinden. Wir brauchen daher in Sachsen kein Hochschulfreiheitsgesetz, sondern ein Hochschulverantwortungsgesetz", sagte Sachsens Wissenschaftsministerin Dr. Eva-Maria Stange heute nach der Verabschiedung des neuen Sächsischen Hochschulgesetzes.

Der bisherige umfangreiche staatliche Einfluss auf die Belange der Hochschulen habe den erhöhten Anforderungen an die sächsischen Hochschulen im Wettbewerb um die besten Wissenschaftler, die besten Studierenden und um Geld für die Forschung nicht länger gerecht werden können. Deshalb sei das neue Hochschulgesetz zur Verbesserung der Qualität, Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen dringend notwendig gewesen. „Die sächsischen Hochschulen bekommen nun endlich das so dringend erforderliche eigene Gestaltungsrecht und das notwendige „mehr“ an Eigenverantwortung“, so Dr. Eva-Maria Stange.
Statt einer kameralistischen kleinteiligen Haushaltsgängelung bekämen die Hochschulen nun mehr Ressourcenverantwortung durch Globalhaushalte, verbunden mit mehr Rechten und Kompetenzen bei der Selbstverwaltung. „Jetzt muss es darum gehen, den Hochschulen und ihren Mitgliedern zu vertrauen, dass sie die neue Verantwortung kreativ und zum Wohle des Freistaates in ihre Hände nehmen“, so Dr. Stange.

Wesentliche Änderungen im neuen Hochschulgesetz:
– Die Eigenverantwortung der Hochschule wird gestärkt

Mit dem neuen Hochschulgesetz wird ein Paradigmenwechsel vollendet. Die Hochschulen erhalten den uneingeschränkten Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Der Staat zieht sich aus der Detailsteuerung zurück und legt sie in die Verantwortung der Hochschulen. Am Organisationsprinzip der Gruppenuniversität wird festgehalten. Die Hochschule als Körperschaft öffentlichen Rechts muss handlungsfähig sein. Das neue Gesetz gibt den Hochschulen nicht nur über die Grundordnung – die „innere Verfassung“- mehr eigene Regelungsrechte, sondern auch durch die Verlagerung zahlreicher staatlicher Kompetenzen wie das Berufungsrecht oder die Qualitätssicherung von Studien- und Prüfungsordnungen auf die Hochschulen. Die im Hochschulgesetz enthaltene Erprobungsklausel wurde erweitert, um den Hochschulen mehr Verantwortung zu geben. Damit wird es den einzelnen Hochschulen möglich, unter eng gesetzten Modellbedingungen auf neue Herausforderungen flexibel zu reagieren ohne, dass bereits eine Gesetzesänderung erforderlich ist.

– Sachgerechte Entscheidungen können zügig getroffen werden

Durch eine klare Trennung der Kompetenzen der Gremien werden die Verantwortlichkeiten transparenter und Entscheidungswege somit auch besser als bisher nachvollziehbar. Zentrale Gremien der Hochschulen sind künftig der Senat, das Rektorat und der Hochschulrat. Mit dem Erweiterten Senat wurde neben dem Senat, dem Rektorat und dem Hochschulrat ein demokratisches Gremium neu geschaffen, das das schwerfällige Konzil ablöst. Mit den beiden zentralen Aufgaben Rektorwahl und Entscheidung über die Grundordnung der Hochschule ausgerüstet, werden die Mitwirkungsrechte der Hochschulmitglieder über den Erweiterten Senat gestärkt. Der neue Hochschulrat soll als Brücke in die Gesellschaft – zu Unternehmen, Vereinen, Berufsverbänden wirken. Er soll überwiegend mit externen Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur oder beruflicher Praxis besetzt sein, um gesellschaftlicher Spiegel für die Hochschulen sein zu können. Er übernimmt künftig auch Aufgaben, die bisher allein beim Ministerium lagen wie z.B. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes oder des Jahresabschlusses. Damit wächst die Verantwortung dieses zentralen Organs der Hochschule. Es ist nicht zuständig für akademische Angelegenheiten, die allein in der Entscheidung des Senats und damit der Hochschulmitglieder selbst liegen. Der Hochschulrat kann keine einseitigen Entscheidungen treffen die sich gegen die mehrjährige Hochschulentwicklungsplanung des Landes oder die Zielvereinbarungen zwischen SMWK und Hochschule richten. Senat und Hochschulrat wirken bei der Wahl des Rektors zusammen. Die Studierenden erhalten weitgehende Mitwirkungsrechte bei der Evaluierung der Lehre und der Gestaltung der Studien- und Prüfungsorganisation.

– Die Pflicht der Hochschulen zur Verbesserung der Qualität der Lehre wird erweitert

Die Hochschulen richten ein System der regelmäßigen Qualitätssicherung und –entwicklung ein. Dazu gehört auch die Evaluation der Lehre unter maßgeblicher Beteiligung der Studierenden. (jährliche Studentenbefragungen zur Qualität der Lehre)

Darüber hinaus sieht das neue Hochschulgesetz vor, dass beruflich Qualifizierte mit Meisterbrief zukünftig erleichtert einen Hochschulzugang erlangen. Die Situation der Juniorprofessur wird mit dem neuen Gesetz verbessert.
Der Bund hatte durch faktische Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes seinen Einfluss auf Gliederung, Aufbau und Entscheidungsabläufe der Hochschulen in den letzten Jahren erheblich zurückgenommen. Die Länder waren so in die Lage versetzt, die Hochschulstrukturen mit dem Ziel einer leistungsfähigen wettbewerbsfähigen Hochschule selbst neu zu regeln.
Das neue Sächsische Hochschulgesetz soll zum 1. Januar 2009 in Kraft treten.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus

Pressesprecher Falk Lange
Telefon: +49 351 564 60200
E-Mail: falk.lange@smwk.sachsen.de
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