Verbrennen von Gartenabfällen nur im Ausnahmefall möglich

16.03.2001, 10:12 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Das Verbrennen von Garten- und Pflanzenabfällen auf dem eigenen Grundstück ist in Sachsen unter bestimmten Voraussetzungen nach wie vor möglich. Darauf hat das Umwelt- und Landwirtschaftsministerium heute (Freitag, den 16. März) aufmerksam gemacht. Die seit 1994 geltende Pflanzenabfallverordnung besagt, dass die Verwertung von pflanzlichen Abfällen aus Gärten, Parks, Grünanlagen und Friedhöfen über Biotonne, Wertstoffhof oder Kompostanlage erfolgen muss. Nur wenn dies nicht möglich oder nicht zumutbar sei, dürften in den Monaten April und Oktober werktags zwischen 8 und 18 Uhr pflanzliche Abfälle aus dem nichtgewerblichen Bereich verbrannt werden, so das Ministerium.

Damit sich niemand durch Feuer, Rauch oder Funkenflug belästigt fühlt, sind einige Regeln zu beachten. So ist beispielsweise ein Abstand von mindestens 100 Metern zur Straße erforderlich. Hausmüll ist vom Verbrennen strikt ausgenommen. Die Dauer des Feuers darf zwei Stunden pro Tag nicht überschreiten.

Die Adressen von Wertstoffhöfen, die Pflanzenabfälle entgegennehmen, sind bei den Gemeinden, Landkreisen oder Kreisfreien Städten bzw. bei den kommunalen Abfallzweckverbänden zu erfragen. Die Pflanzenabfallverordnung ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt 1994, Seite 1577 veröffentlicht.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

Pressesprecher Dr. Frank Bauer
Telefon: +49 351 564 20040
Telefax: +49 351 564 20007
E-Mail: presse@smul.sachsen.de
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