Rundfunkgebühren: Wer ist von der Zahlungspflicht befreit?
09.01.2001, 12:57 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Mit Inkrafttreten des Fünften Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland erhöht sich die Rundfunkgebühr um 3,33 DM auf 31,58 DM im Monat. Davon entfallen 10,40 DM/Monat auf die Grundgebühr (Hörfunk) und 21,18 DM/Monat auf die Fernsehgebühr. Keine Rundfunkgebühren sind weiterhin für Computer, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, zu entrichten.
Privatpersonen bzw. Privathaushalte können sich bei geringem Einkommen oder aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühr befreien lassen. Dies ist insbesondere für Empfänger von Sozialhilfe, für Rentner oder für BaföG-Empfänger sowie für Blinde, Hörgeschädigte, Schwerbehinderte oder Pflegebedürftige möglich. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird nur auf Antrag für die Zukunft gewährt. Weiter setzt eine solche Befreiung voraus, dass der Antragsteller sein Radio oder seinen Fernseher bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ, Anschrift: Postfach 10 80 25, 50656 Köln; Telefon: 0180/ 5016565; Fax: 0180/ 55107000) angemeldet hat. Über den Antrag entscheidet dann der MDR als für Sachsen zuständige Landesrundfunkanstalt auf Vorschlag des antragnehmenden Sozialamtes. Nähere Informationen und Beratung erteilen die zuständigen Sozialämter der kreisfreien Städte und Landkreise oder die Abteilung Rundfunkgebühren des MDR (Anschrift: Springerstraße 25, 04105 Leipzig; Telefon: 0341/ 3005960; Fax: 0341/ 3005948).
Besondere gemeinnützige Betriebe und Einrichtungen, z.B. Krankenhäuser, Einrichtungen für Behinderte oder Einrichtungen der Jugendhilfe, können ebenfalls auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Allgemein- oder berufsbildende Schulen bekommen auf Antrag eine Ermäßigung der Rundfunkgebühr für die letzten drei Monate des Jahres gewährt.
Weitere Informationen unter:
http://www.sachsen.de/de/bf/buergerbuch/indes.html oder http://www.gez.de.