Staatsregierung bringt Gesetzentwurf für Ausreisegewahrsam und Abschiebungshaft in den Landtag ein
09.01.2018, 13:30 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Wöller: „Der Rechtsstaat muss durchgreifen, wenn der Ausreisepflicht nicht nachgekommen wird“
Ein Gesetzentwurf der Sächsischen Staatsregierung, der den Vollzug von Ausreisegewahrsam und Abschiebungshaft im Freistaat dauerhaft regeln soll, wird nun in den Landtag eingebracht. Zuvor erfolgte die Anhörung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens. Insbesondere Anregungen des Sächsischen Ausländer- und des Datenschutzbeauftragten sowie der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche wurden in den heute vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf aufgenommen. Sie betrafen beispielsweise die Beachtung des Kindeswohls Minderjähriger, den Verzicht auf Aufzeichnung der Videoüberwachung im besonders gesicherten Unterbringungsraum, die angemessene Unterbringung und die Zulassung von freien Seelsorgehelfern.
„Immer wieder kommen Asylbewerber ihrer Ausreisepflicht nicht nach und tauchen unter. Das wollen wir mit Ausreisegewahrsam und Abschiebungshaft verhindern und damit das klare Signal senden: Wer kein Bleiberecht hat, muss unser Land verlassen. Um unser geltendes Asylrecht effektiv und stringent durchsetzen zu können, brauchen wir dieses Gesetz. Ich bin froh, dass wir den Gesetzentwurf nun in den Landtag einbringen. Der Rechtsstaat muss klare Linien aufzeigen, um die weiterhin benötigte gesellschaftliche Solidarität mit den tatsächlich Asylberechtigten nicht zu gefährden“, sagte Innenminister Prof. Dr. Roland Wöller.
Der Gesetzentwurf regelt Einzelheiten der Unterbringung und Versorgung von abgelehnten Asylbewerbern in einer zentralen Gewahrsams- beziehungsweise Hafteinrichtung bis zu ihrer Rückführung in ihr Heimatland. Mit dem Gesetzgebungsvorhaben soll zudem das bisher geltende „Ausreisegewahrsamsvollzugsgesetz“ abgelöst werden, das nur bis Juni 2019 gültig ist.
„Der Gesetzentwurf trägt selbstverständlich auch der besonderen Lage von Familien Rechnung. Im Ausreisegewahrsam werden speziell 16 für Familien geeignete Plätze geschaffen. Auch Details zum rechtlichen Beistand sowie Besuchsmöglichkeiten in den Einrichtungen sind geregelt“, so Wöller.
Ausreisegewahrsam und Abschiebungshaft werden „unter einem Dach“ in der Hamburger Straße in Dresden entstehen. Die Bau- und Ausstattungskosten belaufen sich auf rund 9,7 Millionen Euro. Für den Gewahrsam sind 34 Plätze, für die Haft 24 Plätze vorgesehen. Es wird mit einem Personalbedarf von 62 Mitarbeitern gerechnet.
„Beide Einrichtungen sollen so schnell wie möglich in Betrieb genommen werden, und deshalb läuft auch die Personalgewinnung gegenwärtig auf Hochtouren. Derzeit könnten wir lediglich 43 Stellen besetzen, was insbesondere daran liegt, dass geeignetes Justizpersonal in den Justizvollzugsanstalten zur Bewältigung der dort anstehenden Aufgaben benötigt wird“, räumte Wöller ein. „Ich stehe dazu aber mit dem Justizminister im Dialog.“
Hintergrund:
Ausreisepflichtige Personen können nach der Entscheidung eines Richters bis zu zehn Tage in Gewahrsam oder bis zu sechs Monate in Haft genommen werden. So sehen es bundesrechtliche Vorschriften vor. Diese freiheitsentziehenden Maßnahmen sollen verhindern, dass Betroffene vor ihrer Abschiebung untertauchen oder beispielsweise einzelne Familienmitglieder verstecken, um der Rückführung zu entgehen.
2017 scheiterten ca. 820 Abschiebeversuche der Zentralen Ausländerbehörde, im Jahr zuvor waren es 1.337. Zum Stichtag 30. November 2017 lebten in Sachsen insgesamt 10.379 ausreisepflichtige Personen, vorwiegend Inder (1164), Pakistaner (1206), Tunesier (850) und Marokkaner (715).
Der Freistaat Sachsen führte bis zum 30. November 2017 nach § 58 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG insgesamt 2.147 abgelehnte Asylbewerber in ihre Herkunftsländer zurück (2016: 3.377).
Hinweis für Ihre Berichterstattung:
In der Anlage erhalten Sie die Medieninformation als PDF-Datei inklusive einer Tabelle, die die Unterschiede zwischen Ausreisegewahrsam und Abschiebungshaft darstellt.