Medieninformation 25/2020 des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts

07.12.2020, 17:16 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung: Maskenpflicht bleibt - auch in beruflichen Schulen

Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren) entschieden und es damit abgelehnt, § 3 Absatz 1 Nummer 8 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in der seit 1. Dezember 2020 geltenden Fassung vom 27. November 2020 (SächsCoronaSchVO) vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 8 SächsCoronaSchVO ist beim Aufenthalt in Schulgebäuden, auf dem Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen. Ausnahmen gelten für jüngere Schüler, bestimmten Unterricht mit Förderschwerpunkten und bei der Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht geht im Eilverfahren davon aus, dass diese Vorschrift einem Normenkontrollantrag in der Hauptsache, mit dem diese Vorschrift endgültig für unwirksam erklärt werden könnte, standhalten wird. Dabei hat sich das Oberverwaltungsgericht von denselben Erwägungen leiten lassen, wie in seinem Beschluss vom 11. November 2020 - 3 B 357/20 - (vgl. Medieninformation Nr. 19/2020 vom 13. November 2020).

Ergänzend nimmt das Oberverwaltungsgericht Bezug auf die jüngsten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. S. 2397). Die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung findet ihre Grundlage in dieser aktuellen Fassung des Infektionsschutzgesetzes. Sie ist, wie vorgeschrieben, mit einer allgemeinen Begründung versehen und zeitlich befristet.

Der Verordnungsgeber musste nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht deshalb auf die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung verzichten, weil aus Sicht einiger Wissenschaftler allenfalls eine normale, übliche Epidemie vorliege, die einer Grippewelle vergleichbar sei. Es entspricht - so das Oberverwaltungsgericht - nicht dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand, dass COVID-19 in der Bundesrepublik oder im Freistaat Sachsen hinsichtlich der Letalität der Grippe vergleichbar ist. Vielmehr zeichnet COVID-19 nach den Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts eine höhere Letalität wie auch eine längere Beatmungsdauer gegenüber schwer verlaufenden Atemwegsinfektionen in Grippewellen aus.

Der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt ein bundes- und landesweit abgestimmtes, umfassendes Schutzkonzept zugrunde. Hierbei handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und Wirtschaftsbereiche herunterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollziehbar größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten. Dies steht im Einklang mit dem Infektionsschutzgesetz in seiner aktuellen Fassung.

Soweit aus im Internet veröffentlichten Studien Gesundheitsgefahren durch das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in den Schulen - u. a. psychischen Folgen - hervorgehen, hatte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis des Eilverfahrens. Zwar wird berichtet, dass sich ein Teil der Normunterworfenen durch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung als spezifisch belastet erlebt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist aber nicht erkennbar, dass diese drohenden psychovegetativen Folgen in Häufigkeit und Intensität ein Gewicht erreichen könnten, welches an die großen Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung durch die weitere Verbreitung des Corona-Virus heranreicht. Solche Gefahren vergrößern sich nach der fachwissenschaftlichen Bewertung, wenn auf das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen in infektionsträchtigen Situationen verzichtet wird. Es ist zudem zu erwarten, dass auch ein Absehen von der »Maskenpflicht« ein signifikantes psychisches Stresserleben für breite Bevölkerungsgruppen begründet. Hiervon betroffen wären unter anderem Personen, die selbst an COVID-19 erkranken, Angehörige, Freunde oder Bekannte von an COVID-19 Verstorbenen sowie Mitarbeiter des Gesundheitswesens. Letztgenannte wären gezwungen, mit der dann noch weiter steigenden Belastung des Gesundheitssystems und einer nicht mehr in allen Fällen leistbaren bestmöglichen medizinischen Behandlung oder sogar einer Triage psychisch in dem Wissen umzugehen, dass eine einfache, effektive Maßnahme der Pandemiebekämpfung nicht ergriffen wird.

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.

SächsOVG, Beschluss vom 7. Dezember 2020 - 3 B 396/20 -

Thomas Ranft
– stv. Pressesprecher -


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